Begründung: Die Beklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** bestehend aus den Grundstücken 369/4 und 372. Sie hat als Wohnungseigentumsorganisator auf dieser Liegenschaft vier Wohnhäuser mit insgesamt 16 Wohnungen errichtet, die im August 1993 fertiggestellt wurden. Die Kläger sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bücherlich angemerkt. Zweit- bis Acht- und 10. bis 13. Kl... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 6. 2. 1997 wurde dem nunmehrigen Kläger zur Sicherung des Anspruchs der nunmehrigen Beklagten auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen verboten, die Äußerungen, die nunmehrigen Beklagten seien mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee identisch, die Bekennerbriefe seien im Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes hergestellt worden und die Verfasser der Bekennerbriefe s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 26/99y (MR 1999, 114 - TV-Movie) macht die Beklagte in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, der Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe schon mangels eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einer Tageszeitung und einer Programmzeitschrift in Bezug auf den Käufermarkt nicht. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte erzeugt und vertreibt Metallfußtische in italienischem Design, darunter auch den Modelltisch "Milano", bestehend aus drei Metallschienen und zwei Glasplatten. Die Klägerin bezog im Rahmen ihrer mit der Beklagten bestehenden Geschäftsverbindung zunächst sowohl Tischbeine als auch Glasplatten. Später bezog sie nur mehr die Tischbeine und stellte mit zugekauften Glasplatten Modelle der Beklagten her, die sie in österreichischen Möbelhäusern, darunter M*****... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Im geschäftlichen Verkehr tritt sie auch unter der Bezeichnung "Friedrich M*****" auf. Sie hat im März 1999 im Rahmen ihres Unternehmens unter der oben genannten Bezeichnung Friedrich M***** Kuverts mit Werbeunterlagen für "die Erfindung des Jahres: Dr. Petersons Fußwunder" an Verbraucher gesandt. Auf dem Kuvert einer an Frau Gabriele I***** gerichteten Sendung findet sich auf der linken Seite folgender Text: "Dringender A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die beanstandete Ankündigung der Beklagten ist unabhängig davon zur Irreführung geeignet, ob auf den Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters oder auf den des mündigen und verständigen Lesers abgestellt wird; auch letzterem ist nicht zu unterstellen, dass er vor Abschluss eines Reisevertrags in allen Fällen Vergleichsangebote anderer Reiseveranstalter studiert und auf diese Weise jedenfalls die Preisgestaltung de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte aus einem Patent der Nebenintervenientin betreffend Fugendübel. Fugendübel dienen als Verbindung für Dehn-, Schnitt-, Bewegungs und Tagesfugen insbesondere in Betondecken oder Betonflächen, Estrichen und Fliesestrichen, und bestehen aus einem Grundelement aus Rundmetall und einer Kunststoffhülle. Die Beklagte, deren Geschäftsführer Hermann S***** ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. 5. 1995 gegründet. Am 4. 3. 1994 schloss... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der sich in Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder unter anderem um die Beseitigung und Verhütung nicht leistungsgerechten Wettbewerbs bemüht. Die Beklagte betreibt als Sonderrechtsträger den Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen (in der Folge: ÖBB); sie übernimmt die Beförderung von Gütern und Personen und ist unter anderem Inhaberin einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe. Ab Anfang No... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Verein, dessen Zweck unter anderem in der Hintanhaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen besteht. Zu ihren Mitgliedern gehört auch ein Mitbewerber der Beklagten beim Bauvorhaben Wasserwelt A***** in W*****. Die Wasserwelt A***** W***** GesmbH, deren Gesellschafter die Marktgemeinde W***** und der Tourismusverband W***** sind, plante die Errichtung einer Hallen- und Freibadeanlage. Angesichts der Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens war das Salzbur... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist eine Tochter der Verlagsgruppe N***** und wurde Anfang 1998 für den Verlag, die Herausgabe und den Vertrieb von Wochen-, Monats- und sonstigen Zeitschriften, insbesondere eines Monatsmagazins gegründet. Seit diesem Zeitpunkt ist bekannt, daß die "N*****-Gruppe" beabsichtigt, ab Herbst 1998 ein neues wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin auf den Markt zu bringen. Nach Festlegung des Titels "Format" wurde am 4. 8. 1998 die Null-Nummer dieses... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D2dUWG §14 B1
Rechtssatz: Die Konzernmutter ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen sittenwidriger "Sperrstrategie" gemäß § 1 UWG aktiv legitimiert, ist sie doch vom Wettbewerbsverstoß betroffen, weil es in ihrem Interesse liegt, daß ihre Marktstrategie in allen Ländern der Welt angewendet werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 310/98m Entscheidungstext OGH 13.07.1999... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der O***** Konzern sowie der S***** Konzern sind weltweit führende Erzeuger von Isoliermaterialien. Hauptsitz des O***** Konzerns ist T*****, USA; die Zweitklägerin ist die "Konzernmutter". Die Erstklägerin ist eine Konzerntochter und vertreibt neben Isoliermaterialien auch Textilfasern und Plastikverstärkungen. Der O***** Konzern entwickelte seit den 50er-Jahren, vor allem in den 80er- und 90er-Jahren, eine Werbestrategie für seine Produkte, die vor allem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "t*****". Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Verlagsgruppe N***** Gellschaft mbH & Co. KG; persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG ist die Verlagsgruppe N***** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer zugleich auch Geschäftsführer der Klägerin sind. Die Drittbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Viertbeklagte ist, vertreibt die von der Erstbeklagten,... mehr lesen...
Norm: EO §399UWG §14 A1
Rechtssatz: Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 EO aufgehoben wird. Die Recht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Erstklägerin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitklägerin ist, ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift N*****. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "D*****" und der Tageszeitung "t*****". Die angefochtene Entscheidung verbietet der Beklagten, ab sofort bis zwei Wochen nach Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Zugaben zu den von ihr verlegte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Firma T***** Maschinen GmbH wurde mit Beschluß vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die klagende Partei schloß hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin in Mattighofen am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in Simbach am 25. 7. 1990 jeweils eine Factoring-Vereinbarung. Beiden Vereinbarungen liegen die Allgemeinen Factoring-Bedingungen der klagenden Partei zugrund... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger vertreibt unter der Bezeichnung "N*****" Sportkappen, die er als Werbeträger besticken oder bestricken läßt. Der Zweitbeklagte war von 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1993 als Handelsvertreter beim Kläger angestellt; vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 war er für den Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten; er hat den Betrieb seines Einzelunternehmens mit Gesellschaftsvertrag vom 16.... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte betreibt die Stiftsapotheke S*****; der Zweitbeklagte ist nicht vertretungsbefugter Gesellschafter der Erstbeklagten. Er ist für die Buchhaltung zuständig und weder mit der Herstellung von Arzneimitteln noch mit dem Verkauf in der Apotheke befaßt. Konzessionär der Apotheke ist Mag. Dieter G*****, der unter der Firma "G*****-Pharma" auch ein Einzelhandelsunternehmen betreibt. Er ist vertretungsbefugter Gesellschafter der Erstbeklagten. Die G*****-Ph... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile erzeugen Küchen; die Klägerin vertreibt ihre Küchen unter der Marke E*****, die Beklagte unter der Marke D*****. Die Beklagte warb in der Zeit zwischen dem 9. 9. 1996 und dem 14. 3. 1997 in Hörfunk und Fernsehen (ua) wie folgt: "9 von 10 wünschen sich als nächste Küche wieder eine D*****". Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sich tatsächlich 88 % der D*****-Küchen-Besitzer als nächste Küche wieder eine D*****-Küche wünschen. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9aUWG §14 B2
Rechtssatz: Ein an sich zulässiges Gewinnspiel eines Radiounternehmens ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Radiounternehmen das Gewinnspiel in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen veranstaltet. Maßgebend ist immer, ob allfällige Wettbewerbsverstöße des Gewinnspielpartners bewirken, daß das Gewinnspiel für die Radiohörer attraktiver wird. Nur dann berührt die Wettbewerbswidrigkeit auch den Wettbewerb des ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile betreiben private Radiosender im Raum Wien. An der Beklagten ist (ua) die Verlagsgruppe N***** GmbH & Co KG beteiligt, zu der auch die Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "t*****" gehört. Am 1. 9. 1998 strahlte die Beklagte Werbespots aus, die wie folgt lauteten: "Und eines müssen Sie auch noch tun, ganz wichtig: Kaufen Sie das 't*****', denn Sie können gewinnen! Ab kommendem Samstag ist es soweit. A*****-Bingo auf 102.5. Hören Sie sich Ih... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ 63/193 = MR 1990, 230 (zust. M. Walter) = ÖBl 1991, 188 = GRURInt 1991, 653 - Oberndorfer Gschichtn ausgesprochen, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen, sofern diese Teile nicht völlig unwesentlich sind, und dies mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext des § 76a Abs 1 UrhG begrü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten in Österreich. Diese Kleinautomaten sind zwar mit einem seit mehreren Jahrzehnten verwendeten Größenprüfer für 10 S-Münzen ausgestattet, der praktisch bei fast allen aufgestellten Kleinautomaten zum Einsatz kommt, nicht jedoch mit einem Gewichtsprüfer. Die beklagte Partei veranstaltete seit etwa 1992 immer wieder Aktionen in verschiedenen Bundesländern zur Bewerbung der Sonntagsausgabe ihr... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2KSchG §29UWG §14
Rechtssatz: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hiezu kann die zu § 14 UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 227/98p Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p Veröff: SZ 72/42 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2UWG §14 A1
Rechtssatz: Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Entscheidungstexte 5 Ob 227/98p Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p Veröff: SZ 72/42 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §45UWG §14 A2
Rechtssatz: Anerkennt der Beklagte den Unterlassungsanspruch, dann gesteht er das Vorliegen auch der Wiederholungsgefahr als materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung zu, sodaß eine Klageabweisung ausgeschlossen wäre. Aus denselben Gründen kann das Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs auch nicht mit dem Antrag verbunden werden, dem Beklagten nach § 45 ZPO Kosten zuzusprechen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Herausgeber der Zeitschrift "K***** Magazin". In der Ausgabe 6/Jänner 1998 wurden mehrere Fotos veröffentlicht, die die A*****gesellschaft mbH & Co KG hergestellt hatte. Beim Großteil der Fotos war der Lichtbildhersteller nicht angegeben; bei zwei Hochzeitsfotos war "Fotos: Jo Mei" vermerkt; bei der Aufnahme eines Golfhotels "Concept Studio 7". Mit Schreiben vom 8. 1. 1998 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich rechtsverbindlich zu verpflic... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist (ua) die entgeltliche Weitergabe von Informationen über Preise zahnärztlicher Leistungen. Alleinige Geschäftsführerin ist Veronika B*****; einziger Gesellschafter ist der Beklagtenvertreter. Die Beklagte wirbt seit Juni 1998 in der "Neuen Kronen Zeitung" wie folgt: "So haben Sie leicht lachen! Porzellan-Krone S 5.500,-- all inclusive. Z***** Telefon ***** GmbH L*****. Zeigen Sie teuren Zahnbehandlungspreisen die Zähne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein. Die Klägerin ist ein nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Zumindest bis 6. 5. 1997 verwendete die Beklagte in ihrem Formular "Anerkenntnis und Zahlungszusage" (Beilage A) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: a) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoi... mehr lesen...