- 5 Ob 227/98p
Veröff: SZ 72/42
- 8 Ob 17/00h
Beisatz: Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. (T1)
- 4 Ob 288/02k
Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T2)
- 7 Ob 207/04y
- 7 Ob 78/06f
Auch
- 4 Ob 227/06w
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Unterwerfung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. (T3)
Veröff: SZ 2007/38
- 10 Ob 47/08x
Vgl auch
- 8 Ob 110/08x
Beis wie T3; Beisatz: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T4)
Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß
§ 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des
§ 28 Abs 2 KSchG. (T5)
Bem: Siehe dazu auch
RS0124304. (T6)
- 2 Ob 153/08a
nur: Nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß
§ 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. (T7)
Beis wie T3; Beis wie T1; Auch Beis wie T4;
Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T8)
Veröff: SZ 2009/114
- 1 Ob 131/09k
Auch; nur T7; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T9)
Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T10)
Veröff: SZ 2009/151
- 5 Ob 138/09v
nur wie T7; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4;
Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T11)
Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß
§ 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß
§ 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T12)
Veröff: SZ 2009/139
- 6 Ob 81/09v
Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. (T13)
Beis wie T8
- 3 Ob 35/10h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
- 1 Ob 46/10m
nur T7; Beis wie T8
- 2 Ob 1/09z
nur T7; Beis wie T13; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T11;
Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T14)
Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T15)
Veröff: SZ 2010/41
- 10 Ob 25/09p
Auch
- 7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 5 Ob 42/11d
Auch; nur T7
- 8 Ob 124/10h
nur T7
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
Auch; nur T7; Teilsatz T16 ist ident mit Teilsatz T7 (August 2019) (T16)
- 2 Ob 198/10x
nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. (T17)
Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T12
Beisatz: Verpflichtet sich der Unternehmer nur, die neu gefassten Bedingungen überhaupt erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen und verteidigt er darüber hinaus im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detaillierten Vorbringen, so kann in diesem Verhalten – in Zusammenhang mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. (T18)
Beisatz: Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen. (T19)
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
nur T7; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T1; Auch Bem wie T6; Beis wie T13; Beis wie T4
Veröff: SZ 2012/20
- 6 Ob 24/11i
Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß
§ 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß
§ 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T20)
Bem: Siehe
RS0128187. (T21)
Beisatz abweichend: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ? insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ? die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T22)
Veröff: SZ 2012/87
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
Vgl
- 10 Ob 92/11v
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T20
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T23)
- 7 Ob 118/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
Vgl auch; nur T16; Auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T19; Veröff: SZ 2013/81
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
nur T16; Veröff: SZ 2014/23
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Beisatz: Die Unterlassungserklärung darf weder Beschränkungen noch Bedingungen enthalten. (T24)
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T23
- 7 Ob 53/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
- 6 Ob 162/15i
Entscheidungstext OGH 23.09.2015 6 Ob 162/15i
Auch; nur T7; Beis wie T23
- 9 Ob 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
Auch; nur T7
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Beis wie T4
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Auch; Beis wie T5 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T25)
Beis wie T2; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/22
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Auch; nur T7; Beisatz: Der Beisatz „soweit die Klauseln in unzulässiger Weise vereinbart wurden“ zu einem Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T26)
- 6 Ob 17/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11
- 9 Ob 76/18v
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
Veröff: SZ 2019/7
- 3 Ob 46/19i
nur T7
- 5 Ob 15/20x
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T25
- 4 Ob 106/21y
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T27)