TE OGH 1999/11/23 4Ob300/99t

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. M***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei t*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. September 1999, GZ 1 R 173/99i-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 26/99y (MR 1999, 114 - TV-Movie) macht die Beklagte in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, der Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe schon mangels eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einer Tageszeitung und einer Programmzeitschrift in Bezug auf den Käufermarkt nicht.

Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung des erkennenden Senats erging im Zusammenhang mit der für die Zulässigkeit eines von einem Printmedium veranstalteten Gewinnspiels maßgeblichen Frage, ob die durch ein ausländisches Medium auch im Inland eingeräumte Gewinnchance zu einer Verlagerung der Nachfrage (nach dieser Zeitschrift) führen kann. Die Frage der Zulässigkeit eines Gewinnspiels ist aber von der Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zu trennen. Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und wird immer dann bejaht, wenn sich die betreffenden Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, wobei konkreter Wettbewerb zwischen den Streitteilen nicht erforderlich ist. Es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (gewerblichen Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Printmedien und elektronischen Medien in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen bejaht (SZ 63/126 = ÖBl 1990, 208 - "Schau hin und gewinn"). Entscheidend ist, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgend einer Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt, so dass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (4 Ob 2/97s; RIS-Justiz RS0077680).

Das Rekursgericht hat ein Wettbewerbsverhältnis der Streitteile mit Rücksicht darauf bejaht, dass durch eine mit wettbewerbsrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführte Erhöhung der Auflage der von der Beklagten verlegten Zeitung auf dem Inseratenmarkt (der von der Auflagenhöhe maßgeblich beeinflusst werde) eine Verschlechterung der Konkurrenzsituation für die Kläger bewirkt werde. Seine Auffassung steht mit der dargelegten Rechtsprechung in Einklang; eine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Das Rekursgericht hat ein Wettbewerbsverhältnis der Streitteile mit Rücksicht darauf bejaht, dass durch eine mit wettbewerbsrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführte Erhöhung der Auflage der von der Beklagten verlegten Zeitung auf dem Inseratenmarkt (der von der Auflagenhöhe maßgeblich beeinflusst werde) eine Verschlechterung der Konkurrenzsituation für die Kläger bewirkt werde. Seine Auffassung steht mit der dargelegten Rechtsprechung in Einklang; eine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Anmerkung

E56348 04A03009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00300.99T.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0040OB00300_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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