TE OGH 1999/5/20 2Ob114/99z

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Factoring AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma T***** Maschinen Gesellschaft mbH, wegen Zahlung von S 1,968,007,23 sA, DM 306.256,96 sA, S 2,513.503,69 sA, Unterlassung und Feststellung, infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 1997, GZ 1 R 178/97w-60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. April 1997, GZ 2 Cg 77/93s-52, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.395,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.232,60, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Dem Revisionsrekurs wird zum Teil Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das den Zwischenantrag auf Feststellung abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.505,94 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.584,32, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Firma T***** Maschinen GmbH wurde mit Beschluß vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Die klagende Partei schloß hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin in Mattighofen am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in Simbach am 25. 7. 1990 jeweils eine Factoring-Vereinbarung. Beiden Vereinbarungen liegen die Allgemeinen Factoring-Bedingungen der klagenden Partei zugrunde.

Die klagende Partei begehrt bezüglich beider Standorte der Gemeinschuldnerin die Aussonderung von Geldbeträgen, die der Beklagte aufgrund einer Anweisung an die Schuldner der Gemeinschuldnerin, ab Konkurseröffnung an ihn zu bezahlen, erhalten habe, obwohl die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen wirksam an sie abgetreten worden seien. Da es sich bei den Factoring-Verträgen um Kaufverträge handle, hätten die Zessionen von Kundenforderungen keines modus bedurft. Es sei auch Eigentumsvorbehalt an verschiedenen Geräten und Maschinen der klagenden Partei abgetreten worden, weshalb deren Interesse begehrt werde.

Weiters begehrt die klagende Partei den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Verfügung über die bis zum Tag der Konkurseröffnung abgetretenen Forderungen zu unterlassen. Sie brachte dazu vor, in Erfahrung gebracht zu haben, daß der Beklagte über einzelne ihr abgetretene Forderungen ohne ihre Zustimmung durch Gutschriften, Nachlässe etc verfügt habe. Hiezu sei er im Hinblick auf den mit ihr abgeschlossenen Vertrag nicht berechtigt.

Der Beklagte wendete ein, bei den gegenständlichen Verträgen handle es sich nicht um Factoring-Verträge, sondern um Verträge über die Einräumung eines Zessionskredites. Nach dem Inhalt der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses seien die Forderungen von der klagenden Partei nicht gekauft, sondern ihr zur Sicherung abgetreten worden. Im gegenständlichen Fall habe die klagende Partei

a) weder die Mahnung und Eintreibung der Forderungen übernommen,

b) der Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt, Gutschriften zu erteilen und Waren zurückzunehmen und ihr auch tatsächlich jede Verfügung über die Forderungen überlassen,

c) der Gemeinschuldnerin einen Kreditrahmen eingeräumt,

d) die Bevorschussung der abgetretenen Forderungen im Ausmaß von 80 % für die Dauer von 150 Tagen zugesagt,

e) sich die Einsicht in die Geschäftsgebarung der Buchhaltung wie eine Bank versprechen lassen,

f) sich das Recht vorbehalten, jederzeit Anträge auf Bevorschussung abzulehnen, jederzeit bestimmte Forderungen von dieser Zusage auszunehmen und jederzeit geleistete Anzahlungen fällig zu stellen, also auch den Gesamtkredit jederzeit fällig zu stellen,

g) sich die Gewährleistung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung ausbedungen und

h) selbst über die abgetretenen Forderungen und die darauf erfolgten Zahlungen nicht Buch geführt.

Als "Kaufpreis" für die Forderungen sei "der jeweilige Fakturenbetrag, vermindert um Skonto und sonstige vereinbarte Abzüge seitens der Abnehmer, sowie eines Abschlages von b.a.w. 0,15 % zuzüglich MWSt" vereinbart worden. Der Kaufpreis sollte erst nach Eingang der von den Abnehmern an die klagende Partei auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen fällig sein.

Die Gemeinschuldnerin habe also die Forderungen gegen einen erst bei Zahlung durch den Kunden fälligen, von der Höhe der Zahlung des Kunden abhängigen um 0,15 % darunterliegenden Kaufpreis, abgetreten. Eine derartige Forderungsabtretung für sich allein wäre für die Gemeinschuldnerin sinnlos gewesen. Abgeschlossen worden sei die Vereinbarung einzig und allein wegen der zusätzlichen Vereinbarung, daß bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag gegen Abtretung der Forderungen Kredite in der Höhe von 80 bis 85 % der Fakturenbeträge gewährt werden. Dabei handle es sich um einen typischen Zessionskredit, bei dem die Sicherungszession eines entsprechenden Publizitätsaktes bedürfe.

Hinsichtlich des Standortes Altheim habe die Klägerin nicht alle abgetretenen Forderungen bevorschußt. So seien ihr Fakturen über insgesamt S 2,342.313,22 gemeldet worden, welche alle den Zessionvermerk getragen hätten, weshalb eine Abtretung an die Klägerin erfolgt sei. Sie habe aber auf diese Fakturen keinen zusätzlichen Kredit (Vorschuß) gewährt, sondern damit nur zusätzliche Deckung für den vorher gewährten Kredit erhalten.

Dies werde gemäß §§ 27 ff KO angefochten. Die Gemeinschuldnerin sei seit mindestens Oktober 1991 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der klagenden Partei auch bekannt gewesen sei bzw bekannt sein hätte müssen. Die Klägerin sei durch die Forderungsabtretung vor anderen Gläubigern begünstigt, sie habe außerdem eine Sicherstellung und dann eine Befriedigung erlangt, die sie nicht in dieser Art und nicht in dieser Zeit zu beanspruchen gehabt habe.Dies werde gemäß Paragraphen 27, ff KO angefochten. Die Gemeinschuldnerin sei seit mindestens Oktober 1991 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der klagenden Partei auch bekannt gewesen sei bzw bekannt sein hätte müssen. Die Klägerin sei durch die Forderungsabtretung vor anderen Gläubigern begünstigt, sie habe außerdem eine Sicherstellung und dann eine Befriedigung erlangt, die sie nicht in dieser Art und nicht in dieser Zeit zu beanspruchen gehabt habe.

Anfechtungsgegenstand seien die Drittschuldnerverständigung von der Abtretung und die Zahlung der Drittschuldner an die klagende Partei. Diese Rechtshandlungen seien für die Gläubiger nachteilig, weil ihnen dadurch rund zwei Millionen Schilling entgangen seien. Sie seien auch für die Gemeinschuldnerin selbst nachteilig, weil ihr dadurch liquide Mittel zum Weiterbetrieb entzogen worden seien. Ohne die Zessionsvermerke und bei Zahlung der Kunden direkt an die Gemeinschuldnerin hätte diese die Mittel zur Bezahlung anderer Gläubiger und zum Weiterbetrieb dieses Unternehmens verwenden können.

Die Anfechtung sei dem Vertreter der Klägerin gegenüber bereits mit Schreiben vom 17. 2. 1993 geltend gemacht worden. Es bestehe sohin eine Forderung der Konkursmasse gegen die klagende Partei in der Höhe von S 2,342.312,22, welche gegenüber einer allfälligen Forderung aufrechnungsweise geltend gemacht werde.

Eine Anfechtung erfolge hinsichtlich beider Standorte in Ansehung

a) der Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die klagende Partei ab 9. 9. 1992 durch Übergabe/Abtretung von Kundenschecks bzw Kundenscheckforderungen und Kundenwechsel bzw Kundenwechselforderungen,

b) der Abtretung bzw des Überganges von Forderungen an die klagende Partei in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung durch Lieferungen an Kunden, Ausstellung von Rechnungen, die Anweisung an Kunden zur Zahlung an die klagende Partei im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Factoring-Vertrages,

c) der Herstellung der Aufrechnungslage sowie die Aufrechnung von Verbindlichkeiten der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises der abgetretenen Forderungen mit ihren eigenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin, insbesondere mit Forderungen aus der Bevorschussung uneinbringlicher Kundenforderungen,

d) des Ankaufes von Forderungen durch die Klägerin ab dem 9. 9. 1992,

e) der Aufrechterhaltung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Factoring-Verträge durch die Gemeinschuldnerin und durch die klagende Partei im letzten Jahr vor Konkurseröffnung.

Die Herstellung der Aufrechnungslage, die Übertragung von Forderungen ohne Zahlung des Kaufpreises sei in der Absicht vorgenommen worden, die Klägerin zu begünstigen. Aus den anfechtbaren Rechtshandlungen stünden der Konkursmasse Forderungen zu, die allfällige Klagsforderungen bei weitem überstiegen.

Aufgrund des Factoring-Vertrages stehe der Klägerin das Recht zu, ihre eigenen Forderungen mit den Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin aufzurechnen. Dadurch, daß die Klägerin nur rund 80 % des Kaufpreises bevorschußt habe, verblieben ihr nach Eingang der Kundenzahlungen jeweils 20 % der Forderung, die die Klägerin als weiteren Kaufpreis an die Gemeinschuldnerin abzuführen gehabt hätte. Durch die Aufrechnung dieser Mehrzahlung des Kunden mit ihren eigenen Ansprüchen aus Gewährleistungsansprüchen habe die Klägerin Befriedigung erlangt. Dies gelte umsomehr für Zahlungseingänge auf Kundenforderungen, für die die Klägerin überhaupt noch keinen Vorschuß geleistet habe. Soweit Kundenforderungen aufgrund des abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin übergegangen seien, ohne daß sie einen Vorschuß geleistet habe und ohne daß bisher Zahlungen bei der Klägerin eingegangen seien, habe diese eine Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche aus uneinbringlichen Kundenforderungen erhalten.

Mit dem Abschluß des Kaufvertrages mit ihren Kunden, mit der Lieferung von Waren an diese und mit der Rechnungsstellung habe die Gemeinschuldnerin gleichzeitig eine Sicherstellung und/oder Befriedigung im Sinne des § 30 KO vorgenommen. Darin liege auch eine Rechtshandlung im Sinne des § 31 Z 2 erster Fall KO, durch die die Klägerin Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe. Die Anfechtbarkeit sei daher sowohl nach § 30 Z 1 KO (die Klägerin habe die Sicherstellung oder Befriedigung noch nicht zu beanspruchen, weil sie niemals Gewährleistungsansprüche geltend gemacht habe), als auch nach § 31 Z 2 erster Fall KO (wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gegeben.Mit dem Abschluß des Kaufvertrages mit ihren Kunden, mit der Lieferung von Waren an diese und mit der Rechnungsstellung habe die Gemeinschuldnerin gleichzeitig eine Sicherstellung und/oder Befriedigung im Sinne des Paragraph 30, KO vorgenommen. Darin liege auch eine Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 31, Ziffer 2, erster Fall KO, durch die die Klägerin Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe. Die Anfechtbarkeit sei daher sowohl nach Paragraph 30, Ziffer eins, KO (die Klägerin habe die Sicherstellung oder Befriedigung noch nicht zu beanspruchen, weil sie niemals Gewährleistungsansprüche geltend gemacht habe), als auch nach Paragraph 31, Ziffer 2, erster Fall KO (wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gegeben.

In den letzten 60 Tagen vor dem Konkurseröffnungsantrag und in der Zeit nach Konkurseröffnung seien bei der Klägerin auf abgetretene Forderungen rund 11 Millionen Schilling eingegangen, davon rund 10 Millionen Schilling auf Rechnungen, die nur mit maximal 80 % bevorschußt worden seien. Die offene Kaufpreisrestforderung daraus betrage rund zwei Millionen Schilling. Berücksichtige man, daß viele Kunden Skonto in Anspruch genommen hätten und manche Rechnungen nicht vollständig bezahlt worden seien, ergebe sich, daß zumindest eine Million Schilling von den Kaufpreisforderungen von der Klägerin an die Gemeinschuldnerin nicht bezahlt worden seien. Dies betreffe ausschließlich die Zahlungseingänge für Forderungen der Hauptniederlassung Altheim.

Der offene Kaufpreisrest aus bevorschußten Forderungen in bezug auf die Zweigstelle Simbach betrage mindestens DM 100.000.

Der Beklagte fechte den Ankauf von Forderungen in den letzten 60 Tagen vor dem Konkursantrag vom 6. 11. 1992 auch als nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinn des § 31 Z 2 zweiter Fall KO an. So, wie die Wiederausnutzung eines gewährten Zessionskredites gegen Übertragung neuer Forderungen bzw die Aufstockung eines solchen aufgrund der Abtretung neu entstandener Forderungen als neuerliche Kreditgewährung und damit als neues Rechtsgeschäft anzusehen seien, sei auch analog dazu der Erwerb jeder neuen Forderung durch die Klägerin als neues Rechtsgeschäft anzusehen, da auch der klagenden Partei aufgrund des Factoring-Vertrages das Recht zugestanden sei, ohne Angabe von Gründen den Ankauf von Forderungen abzulehnen.Der Beklagte fechte den Ankauf von Forderungen in den letzten 60 Tagen vor dem Konkursantrag vom 6. 11. 1992 auch als nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinn des Paragraph 31, Ziffer 2, zweiter Fall KO an. So, wie die Wiederausnutzung eines gewährten Zessionskredites gegen Übertragung neuer Forderungen bzw die Aufstockung eines solchen aufgrund der Abtretung neu entstandener Forderungen als neuerliche Kreditgewährung und damit als neues Rechtsgeschäft anzusehen seien, sei auch analog dazu der Erwerb jeder neuen Forderung durch die Klägerin als neues Rechtsgeschäft anzusehen, da auch der klagenden Partei aufgrund des Factoring-Vertrages das Recht zugestanden sei, ohne Angabe von Gründen den Ankauf von Forderungen abzulehnen.

Der Ankauf von Forderungen ohne Bevorschussung und ohne vollständige Bezahlung der Forderungsvaluta bzw des von den Kunden bezahlten Betrages an die Gemeinschuldnerin sei für diese und damit für ihre Gläubiger nachteilig, weil wesentliche Teile des durch die Produktion und den Verkauf erwirtschafteten Erlöses zur Abdeckung alter Verbindlichkeiten bei der klagenden Partei statt zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur Aufrechterhaltung der Produktion verwendet worden sei.

Der Beklagte mache ausdrücklich als Gegenforderung die offenen Kaufpreise (restliche 20 % bei bevorschußten Forderungen und den gesamten Fakturenbetrag bei nicht bevorschußten Forderungen) geltend.

Die Zahlungseingänge bei der klagenden Partei auf Kaufpreisforderungen, die überhaupt nicht bevorschußt worden seien, betrügen hinsichtlich der Zweigstelle Simbach DM 134.853,96 und bezüglich der Hauptniederlassung Altheim S 1,207.115,81. Beim Masseverwalter seien hinsichtlich solcher Forderungen DM 163.195,28 und S 396.475,60 eingegangen.

Die klagende Partei habe in den letzten 60 Tagen vor dem Konkursantrag und darnach von der Gemeinschuldnerin bzw vom Beklagten Schecks über DM 519.991,51 und Wechsel über DM 168.562,53 erhalten und eingelöst. Durch diese Wechsel und Schecks hätten die Kunden Zahlungen an die Gemeinschuldnerin leisten wollen, weil die Rechnungen keinen Abtretungsvermerk enthalten hätten. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Wechsel und Schecks ergebe sich aus dem abgeschlossenen Factoring-Vertrag nicht.

Gegenstand der einredeweise geltend gemachten Aufrechnung sei auch die Lieferung von Waren durch die Gemeinschuldnerin an Kunden, wodurch die Forderungen gegen die Kunden erst entstanden seien.

Forderungen, die nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlt worden seien, seien automatisch ins freie Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen. Soweit also Zahlungen später als 150 Tage nach Rechnungsdatum beim Beklagten eingegangen seien, sei das diesbezügliche Herausgabebegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt. Demnach seien auch alle Zahlungen, die bei der klagenden Partei nach dem 8. 4. 1993, also mehr als 150 Tage nach Konkurseröffnung, eingegangen seien, Zahlungen auf Forderungen, die der klagenden Partei nicht mehr zugestanden seien, woraus sich ebenfalls eine Gegenforderung ergebe.

Das Vorbringen, wonach es sich nach dem Willen der Parteien und der tatsächlichen Abwicklung des Factoring-Vertrages, um einen Zessionskredit gehandelt habe, werde aufrecht erhalten. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 1994 bezüglich des Teilurteils sei nur der Vertragstext zugrundegelegen. Feststellungen über die tatsächliche Abwicklung des Vertrages seien nicht vorgelegen. Aus den bisherigen Beweisergebnissen ergebe sich, daß es sich in Wahrheit um einen Zessionskredit gehandelt habe und die Abtretung in erster Linie der Sicherstellung der klagenden Partei gedient habe.

Wenn man davon ausgehe, daß die Zessionen bezüglich der Zweigniederlassung Simbach wirksam seien, dann seien jene Beträge nicht gerechtfertigt, die auf Forderungen bezahlt worden seien, die entweder nie bevorschußt oder nicht mehr bevorschußt worden seien, weil sie älter als 150 Tage gewesen seien. Insgesamt handle es sich dabei um solche in der Höhe DM 131.170,83. Demnach verblieben vom Klagsbetrag DM 175.085,63, wovon als nicht bevorschußt DM 7.225,34, DM 18.995,25 und DM 1.994,45 und aus älter als 150 Tage alten Rechnungen DM 24.850,15 abzuziehen seien. Es verblieben demnach DM 122.020,44, wovon als restliche Gegenforderung aus der Hauptgeschäftsstelle Altheim S 2,747.865,94 als Teil der älter als 150 Tage alten Forderungen, die an die Klägerin bezahlt worden seien, aufzurechnen seien.

Hinsichtlich der Hauptanstalt Altheim seien von der Klagsforderung von S 1,655.663,32 nicht gerechtfertigt jene Zahlungen auf Rechnungen in der Höhe von S 366.367,80 die überhaupt nicht bevorschußt worden seien. Weiters seien die Zahlungen abzuziehen, die aufgrund der Rechnungen, die älter als 150 Tage gewesen seien, auf dem Massekonto eingegangen seien, das seien S 962.732,35. Ziehe man diese Beträge von der Klagsforderung ab, verblieben S 326.563,17. Als Gegenforderung bestünden die Zahlungseingänge bei der klagenden Partei auf Forderungen, die nicht bevorschußt worden seien, das seien S 1,207.315,81. Dazu kämen die Zahlungseingänge aus älter als 150 Tage alte Rechnungen in der Höhe von S 458.203, was insgesamt S 1,967.313,30 ergebe. Ziehe man von diesen beiden Gegenforderungen die restliche Klagsforderung ab, verbleibe eine restliche Gegenforderung von S 2,747.865,94, welche einer allfälligen sonstigen Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde.

Das Begehren auf Zahlung des Interesses wurde von der beklagten Partei ebenfalls bestritten.

Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens brachte der Beklagte vor, es sei zwischen der Erteilung von Gutschriften und der Frage zu unterscheiden, inwieweit ein Kunde Forderungen aus solchen Gutschriften mit Verpflichtungen aus den an die klagende Partei wirksam abgetretenen Fakturenforderungen verrechnen könne. Wenn ein Kunde berechtigterweise die Höhe einer Rechnung beanstande, weil ein vereinbarter Nachlaß nicht berücksichtigt worden sei, dann müsse in den Büchern der Gemeinschuldnerin die Forderung entsprechend reduziert werden. Dazu sei es notwendig, einen Buchungsbeleg zu erstellen. Mache ein Kunde mit Recht Gewährleistungsansprüche geltend, so müßten diese vom Masseverwalter anerkannt und ebenso durch Ausstellung einer entsprechenden Gutschrift erfaßt werden. Ob der Drittschuldner diese bei Zahlung an die klagende Partei abziehen könne, werde dadurch nicht entschieden. Diese Vorgänge stellten keine "Verfügung" über die abgetretene Forderung dar.

Schließlich stellte der Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden aus Warenlieferungen, die die Gemeinschuldnerin über die Zweigstelle Simbach durchgeführt und fakturiert habe, nicht auf die klagende Partei übergegangen seien. Sie brachte dazu vor, daß diese Feststellung für den Anfechtungsprozeß zu 2 Cg 242/93f des Erstgerichtes von Bedeutung sei und daß sich überdies hieraus ein Bereicherungsanspruch der Konkursmasse gegen die klagende Partei ergebe.

Die klagende Partei beantragte die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages mit der Begründung, aufgrund des bereits ergangenen Teilurteils stehe fest, daß das vorliegende Vertragsverhältnis als Kauf zu qualifizieren sei und daher das Publizitätserfordernis für die Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich sei.

Das Erstgericht stellte hinsichtlich des Leistungsbegehrens über S 1,968.007,23 fest, daß die Klagsforderung mit S 1,456.931,14 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von S 1,968.007,23 abgewiesen wurde (Pkt I).Das Erstgericht stellte hinsichtlich des Leistungsbegehrens über S 1,968.007,23 fest, daß die Klagsforderung mit S 1,456.931,14 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von S 1,968.007,23 abgewiesen wurde (Pkt römisch eins).

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens über DM 306.256,96 stellte es fest, daß das Klagebegehren mit DM 51.651 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von DM 306.256,96 abgewiesen wurde (Pkt II). Desgleichen wurden auch das Interessebegehren auf Zahlung von S 2,513.303,69 sA (Pkt III), das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei (Pkt IV) und der Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei (Pkt V) abgewiesen.Hinsichtlich des Leistungsbegehrens über DM 306.256,96 stellte es fest, daß das Klagebegehren mit DM 51.651 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von DM 306.256,96 abgewiesen wurde (Pkt römisch II). Desgleichen wurden auch das Interessebegehren auf Zahlung von S 2,513.303,69 sA (Pkt römisch III), das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei (Pkt römisch IV) und der Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei (Pkt römisch fünf) abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Factoring-Verträge weisen folgenden Inhalt auf:

"Sie verkaufen und treten uns alle Ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die Sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nach dem 15. 7. 1990 erbringen.

Wir kaufen und übernehmen diese Forderungen:

Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen entspricht dem jeweiligen Fakturenbetrag, vermindert um Skonti und sonstige vereinbarte Abzüge seitens Ihrer Abnehmer sowie eines Abschlages von b.a.w. 0,15 % zuzüglich MWSt. Dieser Abschlag wird wöchentlich seperat angelastet.

Die Frist gemäß § 3 (2) der Allgemeinen Factoring-Bedingungen beträgt 60 Tage.Die Frist gemäß Paragraph 3, (2) der Allgemeinen Factoring-Bedingungen beträgt 60 Tage.

Wir erklären uns bereit, gemäß § 4 der Allgemeinen Factoring-Bedingungen b.a.w. Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen bis maximal 150 Tage zu leisten. Für die Inanspruchnahme solcher Bevorschussungen stellen wir Ihnen während der Vertragslaufzeit einen Rahmen von öS 500.000 zur Verfügung.Wir erklären uns bereit, gemäß Paragraph 4, der Allgemeinen Factoring-Bedingungen b.a.w. Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen bis maximal 150 Tage zu leisten. Für die Inanspruchnahme solcher Bevorschussungen stellen wir Ihnen während der Vertragslaufzeit einen Rahmen von öS 500.000 zur Verfügung.

Für diese vor Fälligkeit des Kaufpreises geleisteten Zahlungen wird b. a.w. ein Abschlag auf Basis einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 11 % p.a. jeweils am Monatsende berechnet.

Außerdem werden Sie uns für die Dauer unserer Zusammenarbeit nachstehende Unterlagen zur Verfügung stellen:

1. Debitorenlisten und Diskette 14-tägig:

Inhalt: ....

2. Debitorenjournal 14-tägig:

Inhalt: ....

3. Kreditorenstände monatlich:

........

Der Factoring-Vertrag ist bis 14. 7. 1995 wirksam.

Es steht jedoch beiden Vertragspartnern das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres zu kündigen.

Für den Factoring-Vertrag und dessen Änderung sind Schriftlichkeit gemäß § 884 ABGB vereinbart.Für den Factoring-Vertrag und dessen Änderung sind Schriftlichkeit gemäß Paragraph 884, ABGB vereinbart.

Die Allgemeinen Liefer-(Leistungs-) und Zahlungsbedingungen Ihres Unternehmens sowie die beiliegenden Allgemeinen Factoring-Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Factoring-Vertrages, desgleichen alle der Individualisierung der angekauften Forderungen dienenden Unterlagen.

Dieser Vertrag wird erst mit Ihrer firmenmäßigen Fertigung und nach Zustimmung unserer Gremien wirksam, von der wir Sie unverzüglich in Kenntnis setzen werden."

Die den Factoring-Vereinbarungen zugrundegelegten Allgemeinen Factoring-Bedingungen haben ua folgenden Wortlaut:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages.

(1) Gegenstand des Factoring-Vertrages sind alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb desjenigen, der mit der I*****-Factoring Gesellschaft mbH (I*****) den Factoring-Vertrag abgeschlossen hat (Lieferant), samt allen Nebenrechten, insbesonders des Eigentumsvorbehalts.

(2) Die zur Übertragung der Nebenrechte notwendigen Handlungen hat der Lieferant vorzunehmen.

§ 2 Gewährleistung.Paragraph 2, Gewährleistung.

Der Lieferant haftet bis zur Höhe des Kaufpreises für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

§ 3 Fälligkeit.Paragraph 3, Fälligkeit.

(1) Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen ist nach Eingang der von den Abnehmern an I***** auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen fällig.

(2) I***** ist berechtigt, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, wenn diese nach Fälligkeit bis zu einem zwischen dem Lieferanten und I***** vereinbarten Termin nicht voll bezahlt sind. Mit Erklärung der Aufhebung gilt die Rückübertragung der Forderung als durchgeführt.

(3) In diesem Fall hat der Lieferant auf solche Forderungen entfallende Anzahlungen sowie die vereinbarten Zinsen unverzüglich abzudecken.

§ 4 Anzahlungen.Paragraph 4, Anzahlungen.

(1) Über Antrag des Lieferanten kann von I***** auf den Kaufpreis der Forderungen die Leistung von Anzahlungen zugesagt werden.

(2) I***** ist berechtigt, Anträge auf Anzahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, jederzeit bestimmte Forderungen von dieser Zusage auszunehmen sowie jederzeit bereits geleistete Anzahlungen fällig zu stellen.

§ 5 Verrechnung.Paragraph 5, Verrechnung.

(1) I***** ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Lieferanten aus welchem Titel immer mit ihren Verbindlichkeiten gegen diesen aufzurechnen.

(2) Beträge, mit denen der Lieferant gegenüber I***** in Verzug ist, sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Verzugszinsen liegen 2 % über den im Vertrag vereinbarten Zinssatz.

(3) .......

§ 6 Sicherheiten.

Vom Lieferanten bestellte Sicherheiten haften für alle Forderungen

der I***** gegen ihn aus dem Factoring-Vertrag. I***** kann jederzeit

die Bestellung von Sicherheiten bzw zusätzlicher Sicherheiten

verlangen.

§ 7 Geschäftsabwicklung.

...........

§ 8 Gemeinsame Bestimmungen.

(1) ........

(2) Der Lieferant hat alle Informationen über die von I***** gekauften Forderungen sowie über seine Abnehmer an I***** weiterzuleiten, soweit diese im Rahmen des Factoring-Vertrages für die Einbringlichkeit der Forderung von Bedeutung sind. Erteilte Gutschriften und Warenretouren sind laufend zu melden.

(3) I***** kann alle Maßnahmen setzen, die zur Einbringung der Forderungen nach ihrer Ansicht nützlich und notwendig sind.

(4) Der Lieferant hat I***** spätestens sechs Monate nach dem für sein Unternehmen geltenden Bilanzstichtag eine ordnungsgemäß unterfertigte Steuerbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zu übersenden.

(5) Die von I***** beauftragten Personen haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und in die sonstigen Unterlagen des Lieferanten Einsicht zu nehmen.

(6) I***** ist berechtigt, über den Lieferanten Informationen, insbesondere durch Einsicht in Akten der Finanzbehörden, der Gerichte, sonstiger Behörden, Körperschaften und Sozialversicherungsanstalten sowie durch mündliche Auskünfte von diesen Stellen und durch Auskünfte von allen übrigen privaten oder amtlichen Stellen einzuholen.

(7) .........

(8) .........

(9) Der Lieferant darf Forderungen gegen I***** nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber I***** aufrechnen.

§ 9 Auflösung des Vertrages.Paragraph 9, Auflösung des Vertrages.

(1) Kommt der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder erscheint deren Erfüllung gefährdet, stellt der Lieferant die Geschäftstätigkeit ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist I***** berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

(2) Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist der Lieferant verpflichtet, seine Verbindlichkeiten gegenüber I***** unverzüglich abzudecken oder, soweit dies nicht möglich ist, bankmäßige Sicherheiten zu leisten.

(3) Mit Beendigung dieses Vertrages ist I***** berechtigt, sämtliche Forderungen rückzuverkaufen. Die Rückübertragung wird durch einseitige schriftliche Erklärung der I***** rechtswirksam.

§ 10 Schlußbestimmungen.Paragraph 10, Schlußbestimmungen.

...........".

Mit Vereinbarung vom 20. 7. 1990 wurden die Allgemeinen Factoring-Bedingungen bezüglich beider Verträge wie folgt ergänzt:

"§ 8 (10) Der Lieferant haftet für Forderungen die I***** aus den mit der Firma T***** Maschinen GmbH, ***** Altheim (bzw ***** Simbach/Inn) geschlossenen Factoring-Vereinbarung entstehen, gemäß § 1357 ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist I***** nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzudecken.""§ 8 (10) Der Lieferant haftet für Forderungen die I***** aus den mit der Firma T***** Maschinen GmbH, ***** Altheim (bzw ***** Simbach/Inn) geschlossenen Factoring-Vereinbarung entstehen, gemäß Paragraph 1357, ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist I***** nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzudecken."

Die Abwicklung der Factoring-Vereinbarung erfolgte in der Form, daß die Gemeinschuldnerin der Klägerin wöchentlich eine offene Posten-Liste übermittelte, worauf diese der Gemeinschuldnerin eine sogenannte Abstimmungsliste über denselben Zeitraum übersandte, die in folgende Rubriken gegliedert war: Forderungszugänge, Gutschriften, Skonti und Korrekturen, Zahlungseingänge, Tagesbewegungen, Kontostand Forderungen, Nicht bevorschußbare Forderungen, Bevorschußbare Forderungen, Maximalbevorschußung, Limit für Maximalbevorschussung und Verrechnungskontostand.

Unter der Rubrik "Nicht bevorschußbare Forderungen" wurde betraglich die Summe der Rechnungsbeträge angeführt, die bevorschußt worden waren, aber mangels Zahlung der Abnehmer der Gemeinschuldnerin innerhalb der 150-Tagesfrist wieder aus der Bevorschussung herausgenommen worden waren, sodaß die Bevorschussungen zur Rückzahlung anstanden.

In der Rubrik "Kontostand Forderungen" wurde betraglich die Summe der bevorschußten Rechnungsbeträge zu 100 % bezüglich jener Forderungen angeführt, die sowohl innerhalb der 150-Tagesfrist, als auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlt worden waren. Bringt man vom Kontostand Forderungen nicht bevorschußbare Forderungen in Abzug, ergeben sich die unter der Rubrik "Bevorschußbare Forderungen" angeführten Beträge.

Die Bevorschussung der Forderungszugänge erfolgte mit 80 bis zeitweise 90 %. Maßgeblich war der Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin.

Anläßlich des Abschlusses der Factoring-Vereinbarungen wurde der Gemeinschuldnerin eine mit "Abstimmungsliste" bezeichnete Unterlage zur Verfügung gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Abrechnung der Abstimmungsliste geht folgendermaßen vor sich:

Täglich wird der aktuelle Forderungsstand errechnet. Von diesem werden die nicht bevorschußbaren Forderungen (zB überaltete Forderungen) abgezogen, woraus sich die bevorschußbaren Forderungen ergeben. Zur Berechnung der vereinbarten Bevorschussung wird diese Forderung dann herangezogen. Dieser Betrag wird dem Verrechnungskonto (bereits geleistete Bevorschussung) gegenübergestellt. Der Saldo daraus ergibt die mögliche Überweisung. Die Abrechnungen erhalten Sie von uns wöchentlich ....."

Der Beklagte hat nach Konkurseröffnung die Kunden der Gemeinschuldnerin angewiesen, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten. Auf diesem sind letztlich Beträge von DM 377.685,23 (Simbach) und S 1,968.007,23 (Altheim) eingegangen. Mit Teilurteil vom 12. Juli 1993 wurde der Beklagte für schuldig erkannt, einen Betrag von DM 71.428,27 der Klägerin zu bezahlen, weshalb sich am Massekonto bezüglich Simbach noch eingegangene Zahlungen in der Höhe von DM 306.256,96 befinden.

Hinsichtlich des Standortes Altheim erhielt die Klägerin nach Konkurseröffnung von Kunden der Gemeinschuldnerin Zahlungen von S 1,509.110,30 aufgrund von Rechnungen die älter als 150 Tage waren. Auf das Massekonto wurden aufgrund solcher Rechnungen Zahlungen von S 146.335,04 geleistet. Während des Abstimmungszeitraumes vom 26. 10. bis 1. 11. 1992 wurden von der klagenden Partei Forderungen in der Höhe von S 1,485.173,16 angekauft. Die Bevorschussung wurde zur Gänze mit Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 33.372,58 und am Konto der Klägerin solche in der Höhe von S 1,024.945,65 eingegangen. Hinsichtlich des Abstimmungszeitraumes 9. 11. bis 15. 11. 1992 wurden Forderungen in der Höhe von S 857.140,06 angekauft. Diesen liegen zur Gänze vor der Konkurseröffnung fakturierte Rechnungen zugrunde. Die Bevorschussung wurde auch hier zur Gänze mit Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 331.368,47 und am Konto der Klägerin von S 81.236,80 eingegangen. In der Abstimmungsliste vom 7. 12. bis 13. 12. 1992 wurden noch Forderungszugänge von S 178.908,33 ausgewiesen. Diesbezüglich gingen Zahlungen von S 1.725,79 auf das Konto des Beklagten und von S 100.933,36 auf das Konto der klagenden Partei ein. Letztmalig vor Konkurseröffnung führte die Bevorschussung der Forderungszugänge im Zeitraum 5. 10. bis 11. 10. 1992 zu einer Überweisung auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei einer Sparkasse.

Hinsichtlich des Standortes Simbach erhielt die Klägerin von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen, die von der Gemeinschuldnerin der klagenden Partei vor Konkurseröffnung nicht mehr mitgeteilt und daher nicht mehr bevorschußt worden sind, Zahlungen in der Höhe von DM 1.994,45, während am Massekonto Zahlungen von DM 52.774,65 eingingen. Weiters ging bei der Klägerin eine Zahlung von DM 24.850,50 innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung aufgrund zweier Rechnungen ein, die bereits älter als 150 Tage waren. Ebenfalls aufgrund einer Rechnung die älter als 150 Tage war, ging am Massekonto ein Betrag von DM 14.000 ein.

Schließlich gingen bei der Klägerin Zahlungen in der Höhe von DM 409.929,73 von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen ein, die erst innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erstellt worden sind, auf die von der Klägerin Anzahlungen entweder zur Gänze oder teilweise mit Ansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin aus früheren angekauften Rechnungen verrechnet wurden, sodaß es aufgrund der Bevorschussung zu keiner Zuführung liquider Mittel bzw Überweisung auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gekommen ist. Aufgrund derartiger Rechnungen sind am Massekonto DM 187.831,31 eingelangt.

Die Klägerin war zumindest vom 31. 12. 1991 bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig, wobei sich der Liquiditätsengpaß in dieser Zeitspanne noch verstärkte. Nach der Konkurseröffnung wurde der Betrieb vom Beklagten bis Ende 1992 weitergeführt. Im Rahmen dieser Fortführung wurden keine Rechnungen mehr an die klagende Partei aus Verkäufen, die ab Eröffnung des Konkurses getätigt wurden, übermittelt. Weder von der klagenden Partei noch vom Beklagten wurde die Factoring-Vereinbarung förmlich aufgelöst. Der Beklagte erklärte aber auch nicht, in diese einzutreten. Von der klagenden Partei wurde im Konkurs der gesamte Kontoverrechnungsstand angemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei von einer Bindungswirkung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Teilurteiles auch hinsichtlich der durch das Teilurteil nicht erledigten, jedoch identischen Ansprüche auszugehen. Unbestritten sei die jeweilige Höhe der am Massekonto eingegangenen Zahlungen von S 1,968.006,23 und DM 306.256,96.

Die klagende Partei habe auf jene Zahlungen keinen Anspruch, die von den Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen geleistet worden seien, die entweder bis zur Konkurseröffnung gar nicht angekauft worden seien, weil die Rechnungen von der Gemeinschuldnerin der Klägerin nicht mehr bekanntgegeben worden seien, oder sie - weil bereits älter als 150 Tage - mangels Zahlung aus der Bevorschussung herausgenommen worden seien. Bezüglich der am Massekonto eingegangenen Zahlungen aufgrund von Rechnungen, die von der klagenden Partei nicht mehr bevorschußt worden seien, weil sie unmittelbar vor der Konkurseröffnung der klagenden Partei nicht mehr mitgeteilt worden seien, sei ungeachtet der Frage des sogenannten Durchgangserwerbes davon auszugehen, daß auch im voraus abgetretene Forderungen noch in die Konkursmasse gefallen seien. Dabei werde allerdings auch davon ausgegangen, daß die Factoring-Vereinbarung mit dem Tag der Konkurseröffnung insoweit ihre Wirksamkeit verloren habe, daß die klagende Partei keine Forderungen mehr erworben habe und es dementsprechend auch zu keiner Bevorschussung bzw keinem Kauf von Forderungen gekommen sei.

Bezüglich der ursprünglich bevorschußten, mangels Zahlung aber wieder an die Gemeinschuldnerin rückzedierten Forderungen habe die klagende Partei keinen Rückforderungsanspruch, da sie ihre Ansprüche bereits mit der Bevorschussungen neu angekaufter Forderungen verrechnet habe, wozu sie gemäß § 5 Abs 1 AFB auch berechtigt gewesen sei. Demnach stehe der klagenden Partei auch kein Anspruch mehr auf die eingegangenen Zahlungen aufgrund von Rechnungen zu, die bereits aus der Bevorschussung wieder herausgenommen und die daraus resultierenden Ansprüche von der klagenden Partei mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin verrechnet worden seien.Bezüglich der ursprünglich bevorschußten, mangels Zahlung aber wieder an die Gemeinschuldnerin rückzedierten Forderungen habe die klagende Partei keinen Rückforderungsanspruch, da sie ihre Ansprüche bereits mit der Bevorschussungen neu angekaufter Forderungen verrechnet habe, wozu sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AFB auch berechtigt gewesen sei. Demnach stehe der klagenden Partei auch kein Anspruch mehr auf die eingegangenen Zahlungen aufgrund von Rechnungen zu, die bereits aus der Bevorschussung wieder herausgenommen und die daraus resultierenden Ansprüche von der klagenden Partei mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin verrechnet worden seien.

Hinsichtlich der Anfechtung berufe sich der Beklagte insbesondere auf die Tatbestände des § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO. Diesen Tatbeständen sei gemeinsam, daß die Rechtshandlungen oder das Rechtsgeschäft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen worden seien und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Klägerin zumindest 60 Tage vor Konkurseröffnung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt.Hinsichtlich der Anfechtung berufe sich der Beklagte insbesondere auf die Tatbestände des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall KO. Diesen Tatbeständen sei gemeinsam, daß die Rechtshandlungen oder das Rechtsgeschäft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen worden seien und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Klägerin zumindest 60 Tage vor Konkurseröffnung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt.

Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO verlange darüber hinaus, daß durch die angefochtenen Rechtshandlungen ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirkten. Beträfen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, komme eine Anfechtung nach diesem Tatbestand nicht in Betracht; dies gelte insbesondere auch für Zug-um-Zug-Geschäfte. Da bereits in den Factoring-Verträgen vereinbart worden sei, daß die klagende Partei berechtigt sei, ihre Forderungen gegen diese, aus welchem Titel immer, mit ihren Verbindlichkeiten gegen diese aufzurechnen, scheide dieser Anfechtungstatbestand aus.Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO verlange darüber hinaus, daß durch die angefochtenen Rechtshandlungen ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirkten. Beträfen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, komme eine Anfechtung nach diesem Tatbestand nicht in Betracht; dies gelte insbesondere auch für Zug-um-Zug-Geschäfte. Da bereits in den Factoring-Verträgen vereinbart worden sei, daß die klagende Partei berechtigt sei, ihre Forderungen gegen diese, aus welchem Titel immer, mit ihren Verbindlichkeiten gegen diese aufzurechnen, scheide dieser Anfechtungstatbestand aus.

Der Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO sehe hingegen die Anfechtbarkeit aller vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Geschäfte vor. Unter solche Rechtsgeschäfte fielen auch Kreditgewährungen gegen tatsächlich wirksam werdende Abtretungen. Maßgeblich sei hier nicht der Zeitpunkt der Globalzessionsvereinbarung, sondern frühestens jener, in dem die Forderung gegen den Drittschuldner entstanden sei. Erst in diesem Zeitpunkt sei die Abtretung vollendet und demnach im Sinne des § 31 Abs 4 KO als vorgenommen anzusehen. Der Factoring-Vereinbarung liege ebenfalls eine Globalzessionsvereinbarung zugrunde, weshalb auch hier die Abtretung der Forderungen der Gemeinschuldnerin aus den fakturierten Rechnungen an die klagende Partei erst durch die Fakturierung bzw Mitteilung der Fakturierung an die klagende Partei vorgenommen worden sei. Daß die klagende Partei die übrigen Gläubiger durch die nunmehr im Wege der Aufrechnung geleisteten Anzahlungen benachteiligt habe, liege auf der Hand und sei für sie bereits bei Abschluß der Factoring-Vereinbarung für den Zeitraum ab Beginn der ihr zurechenbaren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als typisch nachteilig erkennbar gewesen. Die klagende Partei hätte ab dem Zeitpunkt der ihr erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin den Ankauf weiterer Forderungen ablehnen müssen, um dadurch die jedenfalls in der tatsächlich vorgenommenen Verrechnung bewirkte Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu verhindern. Daraus folge, daß die von der klagenden Partei innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung vorgenommene Verrechnung von angekauften Forderungen mit Gegenforderungen den Gläubigern gegenüber unwirksam sei und daher die diesbezüglichen Beträge der Masse zukämen. Daraus ergebe sich folgende rechnerische Beurteilung der Leistungsbegehren:Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO sehe hingegen die Anfechtbarkeit aller vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Geschäfte vor. Unter solche Rechtsgeschäfte fielen auch Kreditgewährungen gegen tatsächlich wirksam werdende Abtretungen. Maßgeblich sei hier nicht der Zeitpunkt der Globalzessionsvereinbarung, sondern frühestens jener, in dem die Forderung gegen den Drittschuldner entstanden sei. Erst in diesem Zeitpunkt sei die Abtretung vollendet und demnach im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, KO als vorgenommen anzusehen. Der Factoring-Vereinbarung liege ebenfalls eine Globalzessionsvereinbarung zugrunde, weshalb auch hier die Abtretung der Forderungen der Gemeinschuldnerin aus den fakturierten Rechnungen an die klagende Partei erst durch die Fakturierung bzw Mitteilung der Fakturierung an die klagende Partei vorgenommen worden sei. Daß die klagende Partei die übrigen Gläubiger durch die nunmehr im Wege der Aufrechnung geleisteten Anzahlungen benachteiligt habe, liege auf der Hand und sei für sie bereits bei Abschluß der Factoring-Vereinbarung für den Zeitraum ab Beginn der ihr zurechenbaren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als typisch nachteilig erkennbar gewesen. Die klagende Partei hätte ab dem Zeitpunkt der ihr erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin den Ankauf weiterer Forderungen ablehnen müssen, um dadurch die jedenfalls in der tatsächlich vorgenommenen Verrechnung bewirkte Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu verhindern. Daraus folge, daß die von der klagenden Partei innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung vorgenommene Verrechnung von angekauften Forderungen mit Gegenforderungen den Gläubigern gegenüber unwirksam sei und daher die diesbezüglichen Beträge der Masse zukämen. Daraus ergebe sich folgende rechnerische Beurteilung der Leistungsbegehren:

Bezüglich Simbach:

Das Leistungsbegehren bestehe im Umfang der Beträge von DM 52.774,65 (am Massekonto eingegangene Zahlungen aufgrund nicht mehr bevorschußter Rechnungen) und von DM 14.000 (Zahlungen auf das Massekonto aufgrund von älter als 150 Tage alten Rechnungen) nicht zu Recht. Aufgrund der Kompensationseinwendung sei weiters der bei der klagenden Partei eingegangene Betrag von DM 1.994,45 (nicht bevorschußte Rechnungen) und DM 24.850,15 (Zahlungen aufgrund von Rechnungen älter als 150 Tage) in Abzug zu bringen, weshalb ein restlicher Betrag von DM 212.637,68 verbleibe. Von diesen Forderungen seien weiters die aufgrund der berechtigten Anfechtung der beim Masseverwalter eingegangenen Beträge von insgesamt DM 187.831,31 (Rechnungen die innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erstellt wurden) abzuziehen, weshalb eine Forderung von DM 24.806,60 verbleibe. Dieser Forderung stehe aber die weitere Kompensandoforderung in der Höhe von DM 409.929,43 (ebensolche Rechnungen) entgegen, weshalb das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei.

Bezüglich Altheim:

Vom Klagsbetrag seien zunächst die Beträge von S 146.305,05, S 33.372,58 und S 331.368,47 als nicht zu Recht bestehende Forderungen in Abzug zu bringen. Der zu Recht bestehenden Forderung von S 1,456.931,14 stünden jedoch die berechtigten Gegenforderungen aus Zahlungen auf das Konto der Klägerin aufgrund von Rechnungen die älter als 150 Tage gewesen seien (S 1,509.110,30) sowie von Rechnungen, die während der Abstimmungszeiträume vom 20. 10. bis 1. 11. 1992 und vom 9. 1. bis 15. 11. 1992 angekauft worden seien (S 1,024.945,65 bzw S 81.236,80) gegenüber, die die zu Recht bestehende Forderung der klagenden Partei bei weitem überstiegen.

Soweit sich die klagende Partei auf die Verfristung des Vorbringens nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 43 Abs 2 KO berufe, sei dieser Einwand unbeachtlich, da diese Frist nur für Aktivprozesse Anwendung finde, nicht aber bei einer aufrechnungsweise vorgenommenen Anfechtung.Soweit sich die klagende Partei auf die Verfristung des Vorbringens nach Ablauf der Jahresfrist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO berufe, sei dieser Einwand unbeachtlich, da diese Frist nur für Aktivprozesse Anwendung finde, nicht aber bei einer aufrechnungsweise vorgenommenen Anfechtung.

Das Interessebegehren der klagenden Partei bestehe ebenfalls nicht zu Recht.

Das Unterlassungsbegehren sei abzuweisen, da dem Beklagten im Rahmen der zulässigen Anfechtungen eine Verfügung über die aufgrund des Factoring-Vertrages der klagenden Partei abgetretenen Forderungen zustehe.

Der Zwischenfeststellungsantrag sei unberechtigt, da auch diesem Begehren die Bindungswirkung des ergangenen Teilurteiles entgegenstehe.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß festgestellt wurde, die Klagsforderungen bestünden mit S 1,968.007,23 und mit DM 306.256,96 jeweils sA zu Recht; die Aufrechnungseinreden des Beklagten wurden abgewiesen. Der Beklagte wurde für schuldig erkannt, der klagenden Partei die Beträge von S 1,968.007,23 und von DM 306.256,96 jeweils sA zu bezahlen.

Die das Interessebegehren auf Zahlung von S 2,513.303,69 sA abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wurde bestätigt. Weiters wurde der Beklagte für schuldig erkannt, jede Verfügung über die der klagenden Partei bis 9. 11. 1992 als dem Tag der Konkurseröffnung abgetretenen Forderungen zu unterlassen.

Der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, daß die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden aus Warenlieferungen, die die Gemeinschuldnerin über ihre Zweigstelle in Simbach durchgeführt und fakturiert habe, nicht auf die klagende Partei übergegangen sei, wurde mit Beschluß zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand des Unterlassungsbegehrens mit S 50.000 übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei jeweils zulässig; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand des Unterlassungsbegehrens mit S 50.000 übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei jeweils zulässig; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das rechtskräftig erlassene Teilurteil sei präjudiziell, weshalb ihm in bezug auf die gemeinsame Rechtsfrage die Wirkung eines Zwischenurteiles zukomme. Ebenso wie bei einem echten Zwischenurteil dürfe angesichts der innerprozessualen Bindungswirkung die Frage des Anspruchsgrundes nicht neuerlich aufgerollt werden. Überdies könne den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen keine die Factoring-Verträge nachträglich abändernde tatsächliche Vertragsabwicklung entnommen werden.

Schließlich sei zu beachten, daß in Lehre und Rechtsprechung Factoring-Verträge überwiegend als Kaufverträge angesehen würden, also für den Erwerb von Forderungen durch die Factoring-Bank kein Publizitätsakt erforderlich sei.

In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß die Streitteile hinsichtlich der Ansprüche, die die unselbständige Zweigstelle der Gemeinschuldnerin in Simbach beträfen, die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart hätten.

Angesichts des Kaufvertragscharakters der Factoring-Vereinbarungen und der mit den Factoring-Verträgen zustandegekommenen Globalzessionen seien die künftigen Forderungen zugleich mit deren Entstehen auf die klagende Partei, aufschiebend bedingt durch das Entstehen der jeweiligen Forderung, übergegangen. Dem Ersturteil und auch den vorgelegten Urkunden sei zu entnehmen, daß die relevanten Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Kunden bereits vor Konkurseröffnung entstanden seien. Es handle sich jedenfalls nicht um Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Masseverwalter (im Rahmen des Unternehmensfortbetriebes der Gemeinschuldnerin) selbst abgeschlossen habe. Die klagende Partei habe daher Eigentum an diesen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden erworben und zwar unabhängig von der Frage der Bevorschussung oder gar der Kaufpreiszahlung.

Da die klagende Partei gemäß § 5 Abs 1 der AFB berechtigt gewesen sei, ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber dieser aufzurechnen, könne der Beklagte dem Aussonderungsbegehren der klagenden Partei nicht mit dem Argument entgegentreten, daß der Factor noch gar nichts bezahlt habe. Angesichts der Höhe der Gesamtforderung der klagenden Partei scheide auch die Annahme einer bloß teilweisen Vorleistung des Factors aus (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht**2 II, Rz 2/132 ff).Da die klagende Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der AFB berechtigt gewesen sei, ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber dieser aufzurechnen, könne der Beklagte dem Aussonderungsbegehren der klagenden Partei nicht mit dem Argument entgegentreten, daß der Factor noch gar nichts bezahlt habe. Angesichts der Höhe der Gesamtforderung der klagenden Partei scheide auch die Annahme einer bloß teilweisen Vorleistung des Factors aus (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht**2 römisch II, Rz 2/132 ff).

Daß die Bevorschussung nur für die Dauer von 150 Tagen gewährt worden sei, habe mit dem Ankauf und der Zession der Forderungen an die klagende Partei nichts zu tun. Die klagende Partei könne gemäß § 3 Abs 2 der AFB auch bei später einlangenden Kundenzahlungen den Kaufpreis für die Forderung an die Gemeinschuldnerin leisten. § 3 Abs 3 der AFB berechtige die klagende Partei, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, wenn diese nicht bis zu einem bestimmten Termin bezahlt worden seien. Mit der Erklärung der

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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