Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
1. V***** KG 2. V***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ve***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. April 1999, GZ 4 R 7/99z-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Erstklägerin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitklägerin ist, ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift N*****. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "D*****" und der Tageszeitung "t*****". Die angefochtene Entscheidung verbietet der Beklagten, ab sofort bis zwei Wochen nach Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, Zugaben zu den von ihr verlegten Zeitungen und/oder Zeitschriften, insbesondere zur Zeitschrift "D*****" anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Gewinnspiel anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn der Eindruck erweckt wird, daß die Erlangung der Zugabe durch den Kauf einer von ihr verlegten Zeitung und/oder Zeitschrift, insbesondere durch den Kauf der "D*****" ermöglicht oder erleichtert wird. Bereits zuvor, nämlich mit Vergleich vom 22. 1. 1997 hatte sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen (die mittlerweile ihre Firma geändert haben) verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, Zugaben zur Zeitschrift "t*****" anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn der Eindruck erweckt wird, daß die Erlangung durch den Kauf der Zeitschrift "t*****" ermöglicht oder erleichtert wird.
Daß die Klägerinnen schon einen Exekutionstitel betreffend Verstöße der Beklagten gegen das Zugabenverbot in der Zeitschrift "t*****" erlangt haben, nimmt ihnen noch nicht das Rechtsschutzinteresse daran, einen gleichartigen Exekutionstitel auch wegen unzulässiger Zugaben zur Zeitschrift "D*****" anzustreben, weil solche vom ersten Titel nicht mitumfaßt sind. Das im vorliegenden Verfahren angestrebte Unterlassungsgebot hält sich aber auch im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefaßt und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua). Ob von der (zulässigen) Fassung des Unterlassungsbegehrens auch Handlungen erfaßt werden, die der Beklagten gegenüber den Klägerinnen allenfalls schon auf Grund anderer Unterlassungstitel verboten sind, spielt dabei keine Rolle.
Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 EO aufgehoben wird (stRsp ua ÖBl 1988, 15 Gesundheitswoche mwN). Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach Paragraph 399, EO aufgehoben wird (stRsp ua ÖBl 1988, 15 Gesundheitswoche mwN). Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E54437 04A01629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00162.99Y.0622.000Dokumentnummer
JJT_19990622_OGH0002_0040OB00162_99Y0000_000