RS OGH 1999/6/22 4Ob162/99y

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Norm

EO §399
UWG §14 A1

Rechtssatz

Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 EO aufgehoben wird. Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112157

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00162_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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