TE OGH 1999/12/7 5Ob33/99k

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Veröffentlicht am 07.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Margit D*****, 2, Peter F*****, 3. Margit G*****, 4. Manfred K*****, 5. Corinna K*****, 6. An L***** N*****, 7. Thi T***** N*****, 8. Heimo P*****,

9. Beate R*****, 10. Franz S*****, 11. Petra S*****, 12. Manfred S*****, 13. Angelika S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000), infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 4 R 187/98x-36, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 1998, GZ 17 Cg 41/96h-31, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** bestehend aus den Grundstücken 369/4 und 372. Sie hat als Wohnungseigentumsorganisator auf dieser Liegenschaft vier Wohnhäuser mit insgesamt 16 Wohnungen errichtet, die im August 1993 fertiggestellt wurden.

Die Kläger sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bücherlich angemerkt.

Zweit- bis Acht- und 10. bis 13. Kläger haben zu 42 C 348/96h des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ein rechtskräftiges Urteil nach § 25 WEG erwirkt, wobei die dort und hier Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts "hinsichtlich der Liegenschaft mit der Wohnhausanlage ***** Grundstücksnummer 369/4 und 372 der EZ ***** KG *****" verpflichtet wurde.Zweit- bis Acht- und 10. bis 13. Kläger haben zu 42 C 348/96h des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ein rechtskräftiges Urteil nach Paragraph 25, WEG erwirkt, wobei die dort und hier Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts "hinsichtlich der Liegenschaft mit der Wohnhausanlage ***** Grundstücksnummer 369/4 und 372 der EZ ***** KG *****" verpflichtet wurde.

Die Beklagte hatte die Grundstücke 369/4 und 372 mit Kaufverträgen vom 23. 5. 1989 und 30. 8. 1990 erworben. Anläßlich der grundbücherlichen Durchführung am 25. 11. 1991 wurde das Grundstück Nr 372 der für das Grundstück Nr 369/4 eröffneten EZ ***** zugeschrieben.

Zwischen den Streitteilen besteht Uneinigkeit darüber, ob sich das Anwartschaftsrecht der Kläger auch auf das zugeschriebene Grundstück 372 bezieht.

Die Kläger bringen vor, dass die Zuschreibung des Grundstückes 372 bei Unterzeichnung sämtlicher Anwartschaftsverträge durch die Kläger bereits erfolgt war und sich ihr Anwaltschaftsrecht entsprechend der Bezeichnung der Kaufliegenschaft im Kauf- und Anwartschaftsvertrag als "EZ ***** GB*****" auch darauf beziehe.

Mit der Behauptung, die Beklagte beabsichtige, in der ***** in ***** eine weitere Wohnhausanlage zu errichten und ua zu diesem Zweck auch das Grundstück Nr 372 von der EZ ***** GB ***** abzuschreiben und bei der Errichtung der Wohnhausanlage zu verwenden begehren die Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, sich jeder tatsächlichen oder rechtlichen Verfügung über das Grundstück 372 EZ ***** Grundbuch *****, mit Ausnahme der Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechts zugunsten der Kläger und der übrigen Anwartschaftsberechtigten, zu enthalten.

Die Kläger hätten Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts an der gesamten EZ ***** Grundbuch ***** und damit auch am klagsgegenständlichen Grundstück. In dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Nutzwertfestsetzungsbescheid über die Liegenschaftsanteile der Kläger sei dieses Grundstück enthalten.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. In dem den Klägern ausgesendeten Prospekt für das gegenständliche Wohnungseigentumsprojekt sei ein Lageplan enthalten gewesen, in dem das Grundstück 369/4 in seiner ursprünglichen Größe von 3489 m**2 mit eingezeichneten Häusern und Zufahrten enthalten gewesen sei, nicht aber das (östlich) anschließende Grundstück Nr 372. Im Kauf- und Anwartschaftsvertrag seien die Kläger ausdrücklich auf den Pospekt hingewiesen worden, die Beklagte hätte sich bis zur Begründung von Wohnungseigentum auch das Recht vorbehalten, notwendige und zweckmäßige Änderungen an der Liegenschaft und Wohnhausanlage wie Grundteilungen, Zusammenlegungen etc vorzunehmen sowie Dienstbarkeiten zu begründen. Die Wohnungseigentumsbewerber hätten dem bei Abschluss der Verträge zugestimmt. Das Grundstück 372 sei nicht zum Gegenstand der Kauf- und Anwartschaftsverträge gemacht worden. Auch die Kläger seien davon nicht ausgegangen.

Die Beklagte sei daher berechtigt, dieses Grundstück aus Anlass der Errichtung einer weiteren Wohnhausanlage zu verwenden, was sie von Anfang an beabsichtigt habe.

Die Kläger hätten keinen Rechtstitel zum Erwerb des Grundstücks 372. Daran ändere auch die rechtskräftige Nutzwertfestsetzung nichts, weil im übrigen die Verhältnisse der Anteile der Kläger dadurch nicht bestimmt würden. Auch die nach § 25 WEG gegen die Beklagte ergangenen Urteile könnten keine Bindungswirkung für die Frage entfalten, ob den Klägern ein Titel zum Eigentumserwerb hinsichtlich des Grundstücks 372 zustehe.Die Kläger hätten keinen Rechtstitel zum Erwerb des Grundstücks 372. Daran ändere auch die rechtskräftige Nutzwertfestsetzung nichts, weil im übrigen die Verhältnisse der Anteile der Kläger dadurch nicht bestimmt würden. Auch die nach Paragraph 25, WEG gegen die Beklagte ergangenen Urteile könnten keine Bindungswirkung für die Frage entfalten, ob den Klägern ein Titel zum Eigentumserwerb hinsichtlich des Grundstücks 372 zustehe.

Das Erstgericht stellte die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks fest, eines Wiesenstreifens, der an der südöstlichen Ecke des Grundstücks 369/4 quasi als Verlängerung der Zufahrt zu den Häusern der Kläger anschließt. Zusammengefasst seien sämtliche Kläger bei Abschluss der Kauf- und Anwartschaftsverträge davon ausgegangen, dass vertragsgegenständlich laut Prospekt das Grundstück 369/4 gewesen sei und auch in natura bei Besichtigung des Grundstücks die Fläche des Grundstücks 372 nicht der zu errichtenden Wohnhausanlage zugeordnet worden sei. Auch die Beklagte habe den Klägern das Grundstück 372 nicht veräußern wollen, sondern es als Zufahrt für ein künftiges Bauprojekt auf einer Nachbarliegenschaft verwenden wollen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf-Anwartschaftsverträge sei allerdings das Grundstück 372 der EZ ***** bereits grundbücherlich zugeschrieben gewesen. In den Kauf-Anwartschaftsverträgen sei als Gegenstand des Vertrags die EZ ***** ohne Einschränkung auf das Grundstück 369/4 bezeichnet worden. Als im Herbst 1993 die Beklagte das benachbarte Grundstück 374/2 erwarb und an einzelne Wohnungseigentumsbewerber wegen der Abschreibung des Grundstücks 372 herantrat, realisierten erst einzelne Wohnungseigentumsbewerber, dass das Grundstück 372 der Liegenschaft EZ ***** zugehört. Dieses Grundstück war bis dahin sowohl von den Wohnungseigentumsbewerbern als auch von den Nachbarn als Kinderspielplatz benutzt worden. Die Benutzung war Wohnungseigentumsbewerbern vom Bauleiter der Beklagten mit dem Hinweis gestattet worden, dass dieses Grundstück der Liegenschaft zugehörig sei. Bauwerke dürfen darauf aber nicht errichtet werden. In späterer Folge zäunten die Wohnungseigentumsbewerber die Wiesenfläche ein.

Den Kaufpreis für das Grundstück 372 hat bisher die Beklagte getragen, wobei eine Endabrechnung noch aussteht. Die Beklagte hat dieses Grundstück in das baurechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnanlage auf dem Grundstück 374/2 einbezogen, welches 1994 in die Wege geleitet wurde und beabsichtigt nach wie vor die Abschreibung des Grundstücks 372 von der EZ *****.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine bindende Wirkung der gemäß § 25 WEG im Verfahren 42 C 348/96h des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ergangenen Entscheidungen. Dass auch das Grundstück 372 Vertragsgegenstand geworden sei, sei im dortigen Verfahren nur als Vorfrage geklärt worden, weshalb eine Bindungswirkung abzulehnen sei.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine bindende Wirkung der gemäß Paragraph 25, WEG im Verfahren 42 C 348/96h des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ergangenen Entscheidungen. Dass auch das Grundstück 372 Vertragsgegenstand geworden sei, sei im dortigen Verfahren nur als Vorfrage geklärt worden, weshalb eine Bindungswirkung abzulehnen sei.

Auf Grund der jeweiligen Vorstellungen vom Umfang des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf-Anwartschaftsverträge sei davon auszugehen, dass in übereinstimmender Absicht das Grundstück 372 nicht Gegenstand dieser Verträge geworden sei. Die Kläger hätten daher kein Recht auf Übereignung des Grundstückes, weshalb ihnen auch kein wie immer gearteter Unterlassungsanspruch zum Schutz dieses Forderungsrechts zustehe.

Darüber hinaus verneinte das Erstgericht den behaupteten Unterlassungsanspruch. Dass die Beklagte andere Eingriffe beabsichtige als eine Abschreibung und damit vorerst eine rechtliche Verfügung über das Grundstück, sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Dem könnten die Kläger, die sämtliche eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG erwirkt hätten, ohnedies ihre Zustimmung verweigern.Darüber hinaus verneinte das Erstgericht den behaupteten Unterlassungsanspruch. Dass die Beklagte andere Eingriffe beabsichtige als eine Abschreibung und damit vorerst eine rechtliche Verfügung über das Grundstück, sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Dem könnten die Kläger, die sämtliche eine Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG erwirkt hätten, ohnedies ihre Zustimmung verweigern.

Einer dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vermisste in rechtlicher Hinsicht einen Vorbehalt der Beklagten auf den Vertragsurkunden hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks Nr 372, ließ aber die Frage offen, ob die Kläger als Erklärungsempfänger überhaupt darauf vertraut hätten, neben den Grundstück Nr 369/4 auch das Grundstück Nr 372 mitzuerwerben. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Form könne nämlich von den Klägern ohnedies nicht erhoben werden. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Verletzungsgefahr abgeleiten lasse, und die Art solcher Verletzungshandlungen stehe nicht fest. Die Prozessbehauptungen der Kläger ließen auch nicht erkennen, worin die drohende Gefährdung gelegen sei. Tatsächlichen Verfügungen der Beklagten könnten sie, da sie das Grundstück 372 eingezäunt hätten, mit Besitzstörungsklage begegnen. Die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG hindere rechtliche Verfügungen der Beklagten, weil sie ohne Zustimmung der Kläger zu allen Änderungen des Gutsbestandes ohnedies nicht verfügen könnten. Das von der Beklagten durchgeführte Bauverfahren ändere daran nichts, weil die Baubehörde nicht über zivilrechtliche Ansprüche Anwartschaftsberechtigter abspreche. Die Schaffung theoretischer Voraussetzungen für die Durchführung eines Bauvorhabens stelle keine die Kläger beeinträchtigende Rechtsberühmung der Beklagten her. Ungeachtet der vom der Beklagten mit Bescheid vom 5. 6. 1996 erwirkten rechtskräftigen Baugenehmigung sei im übrigen bis 15. 12. 1997 kein Baubeginn festgestellt worden.Einer dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vermisste in rechtlicher Hinsicht einen Vorbehalt der Beklagten auf den Vertragsurkunden hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks Nr 372, ließ aber die Frage offen, ob die Kläger als Erklärungsempfänger überhaupt darauf vertraut hätten, neben den Grundstück Nr 369/4 auch das Grundstück Nr 372 mitzuerwerben. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Form könne nämlich von den Klägern ohnedies nicht erhoben werden. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Verletzungsgefahr abgeleiten lasse, und die Art solcher Verletzungshandlungen stehe nicht fest. Die Prozessbehauptungen der Kläger ließen auch nicht erkennen, worin die drohende Gefährdung gelegen sei. Tatsächlichen Verfügungen der Beklagten könnten sie, da sie das Grundstück 372 eingezäunt hätten, mit Besitzstörungsklage begegnen. Die Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG hindere rechtliche Verfügungen der Beklagten, weil sie ohne Zustimmung der Kläger zu allen Änderungen des Gutsbestandes ohnedies nicht verfügen könnten. Das von der Beklagten durchgeführte Bauverfahren ändere daran nichts, weil die Baubehörde nicht über zivilrechtliche Ansprüche Anwartschaftsberechtigter abspreche. Die Schaffung theoretischer Voraussetzungen für die Durchführung eines Bauvorhabens stelle keine die Kläger beeinträchtigende Rechtsberühmung der Beklagten her. Ungeachtet der vom der Beklagten mit Bescheid vom 5. 6. 1996 erwirkten rechtskräftigen Baugenehmigung sei im übrigen bis 15. 12. 1997 kein Baubeginn festgestellt worden.

Eine von der Beklagten bereits gesetzte Rechtsverletzung stehe nicht fest, ebensowenig, dass Eingriffshandlungen unmittelbar drohten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vorbeugenden Unterlassungsansprüchen von Wohnungseigentumsbewerbern gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Aktenwidrigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Das Berufungsurteil, das sich mit allen denkbaren und möglichen rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen der Beklagten über das strittige Grundstück befasst hat, gelangte letztlich zur Klagsabweisung deshalb, weil weder eine Verletzungsgefahr (Erstgefahr) noch eine Wiederholungsgefahr vorliege bzw behauptet und erwiesen sei. Es stehe also ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Allerdings hat sich das Berufungsgericht trotz Beweiswiederholung - wie die Revisionswerber zutreffend rügen - nicht mit den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Bauverfahrens auseinandergesetzt.

Tatsächlich mangelt es dem erhobenen Klagebegehren aber der von § 226 Abs 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 EO geforderten Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel. Damit fehlt eine prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt allerdings das Fehlen eines solchen Erfordernisses in der Regel nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Der Richter hat in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsantrages aufzufordern.Tatsächlich mangelt es dem erhobenen Klagebegehren aber der von Paragraph 226, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, EO geforderten Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel. Damit fehlt eine prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt allerdings das Fehlen eines solchen Erfordernisses in der Regel nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Der Richter hat in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsantrages aufzufordern.

Ein Klageberechtigter hat Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches hat dabei immer eine konkrete Verletzungshandlung zu sein. Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann.Ein Klageberechtigter hat Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches hat dabei immer eine konkrete Verletzungshandlung zu sein. Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv verfolgt werden kann.

Nach § 7 Abs 1 EO darf eine Exekution nur bewilligt werden, wenn dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die nach § 226 Abs 1 ZPO geforderte Bestimmtheit des Klagebegehrens wird von Lehre und Rechtsprechung als prozessuale Klagevoraussetzung angesehen (vgl Fasching III 23; ders LB**2 543 Rz 1049; ÖBl 1981, 122; ÖBl 1991, 105 und 108 mwN).Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf eine Exekution nur bewilligt werden, wenn dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO geforderte Bestimmtheit des Klagebegehrens wird von Lehre und Rechtsprechung als prozessuale Klagevoraussetzung angesehen vergleiche Fasching römisch III 23; ders LB**2 543 Rz 1049; ÖBl 1981, 122; ÖBl 1991, 105 und 108 mwN).

Obwohl die Kläger nach ihrem Vorbringen in der Klage die Einbeziehung des Grundstücks Nr 372 in ein bestimmtes Bauvorhaben und eine bestimmte Realisierung eines Baus auf einer benachbarten Liegenschaft verhindern wollen, haben sie es nicht nur während des gesamten Verfahrens unterlassen, die von der Beklagten gesetzten oder bevorstehenden Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beschreiben, sondern sich vor allem im gestellten Urteilsbegehren einer Präzisierung der nach ihrem Rechtsstandpunkt der Beklagten verbotenen Eingriffshandlungen entzogen. Das Begehren, die Beklagte habe sich "jeder tatsächlichen oder rechtlichen Verfügung über das Grundstück zu enthalten, mit Ausnahme der Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechts zugunsten der Kläger oder anderer Anwartschaftsberechtigter" ist in dieser Unbestimmtheit nicht zulässig. Die Kläger können einen Anspruch auf Unterlassung nur solcher Verletzungshandlungen haben, die von der Beklagten oder ihr zurechenbar begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Untersagung nur konkreter Verletzungshandlungen einen Exekutionstitel vielfach wertlos macht, weil der so Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann (Heller-Berger-Stix 193), ist zwar eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots zulässig, allerdings nur im Verein mit konkreten Einzelverboten. Die andere Möglichkeit besteht darin, die tatsächlich verübte oder bevorstehende Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr damit einen breiteren Rahmen zu geben, wobei diesfalls allerdings der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein muss (ÖBl 1991, 108 mwN).

Unterließen daher die Kläger in der Fassung ihres Unterlassungsbegehrens jeden Hinweis auf das Bauvorhaben, in das die Beklagte das Grundstück Nr 372 tatsächlich und rechtlich einbeziehen will, so wird damit weder der Forderung nach konkreten Einzelverboten in Verbindung mit einer allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebots Rechnung getragen, noch wird die tatsächlich zu unterlassende Handlung unter Beeinhaltung des Kerns der Verletzung allgemein beschrieben.

Zusammengefasst ergibt sich also, dass ein Begehren, "sich jeder tatsächlichen und rechtlichen Verfügung über ein Grundstück zu enthalten" in Anbetracht einer von der Beklagten auf diesem Grundstück beabsichtigten Bauführung nicht die nach § 226 Abs 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 EO erforderliche Bestimmtheit des Klagebegehrens aufweist. Um die Kläger nicht mit einer Rechtsansicht zu überraschen, wird ihnen daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht Gelegenheit zu geben sein, die Bestimmtheit ihres Begehrens als prozessuale Klagevoraussetzung im Sinn der obigen Ausführungen herzustellen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich. Insoweit war die Revision der Kläger berechtigt.Zusammengefasst ergibt sich also, dass ein Begehren, "sich jeder tatsächlichen und rechtlichen Verfügung über ein Grundstück zu enthalten" in Anbetracht einer von der Beklagten auf diesem Grundstück beabsichtigten Bauführung nicht die nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, EO erforderliche Bestimmtheit des Klagebegehrens aufweist. Um die Kläger nicht mit einer Rechtsansicht zu überraschen, wird ihnen daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht Gelegenheit zu geben sein, die Bestimmtheit ihres Begehrens als prozessuale Klagevoraussetzung im Sinn der obigen Ausführungen herzustellen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich. Insoweit war die Revision der Kläger berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E56211 05A00339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00033.99K.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19991207_OGH0002_0050OB00033_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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