Norm
ZPO §45Rechtssatz
Anerkennt der Beklagte den Unterlassungsanspruch, dann gesteht er das Vorliegen auch der Wiederholungsgefahr als materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung zu, sodaß eine Klageabweisung ausgeschlossen wäre. Aus denselben Gründen kann das Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs auch nicht mit dem Antrag verbunden werden, dem Beklagten nach § 45 ZPO Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111814Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00015_99F0000_001