Sendet das Postamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen die hinterlegte Sendung mit dem Vermerk "nicht behoben" an die erste Instanz zurück, so muß diese Behörde Ermittlungen darüber anstellen, ob die gesetzlichen Vermutungen des § 17 Abs 3 Zustellgesetz zutreffen. Jedenfalls durfte die Behörde nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen, der Beschuldigte würde sich lediglich durch die Nichtbehebung der hinterlegten Sendung der Weiterführung des Verfahrens entziehen.