RS UVS Kärnten 1991/12/05 KUVS-K2-239/2/91

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Rechtssatz

Begründen objektive Ermittlungsergebnisse (hier detaillierter, aktenkundiger Zustellvorgang) die Verjährung eines Rechtsmittels und wird dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, für den Fall einer allfälligen, nicht nur vorübergehenden Abwesenheit (Tag der Hinterlegung bzw des Beginnes der Abholfrist) entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen und macht der Rechtsmittelwerber davon keinen Gebrauch; tritt er also demnach dem Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels nicht entsprechend entgegen, verfällt die Berufung der Zurückweisung wegen Verspätung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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