TE UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-HL-92-025

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Text

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13. Dezember 1991, Zl 3-****-91, wegen zweier Übertretungen nach der StVO 1960 mit Geldstrafen in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) und von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber laut Zustellnachweis (RSa) am 9. Jänner 1992 durch Hinterlegung am Postamt **** W*** zugestellt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Jänner 1992 Einspruch, welcher laut Datum des Poststempels erst am 29. Jänner 1992 (und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist) zur Post gegeben wurde. Zum Vorhalt der Verspätung dieses Rechtsmittels seitens der Behörde I. Instanz hat der Beschuldigte im Rahmen einer Vernehmung auf dem Bezirkspolizeikommissariat M am 28. April 1992 angegeben, er sei zum Hinterlegungszeitpunkt ortsanwesend gewesen; da er in H*** zur Arbeit gehe und täglich erst ca um 19,30 Uhr nach Hause komme, sei es ihm jedoch fast unmöglich, bei der Post Briefe abzuholen.

 

Die Behörde I. Instanz hat hierauf den Einspruch mit Bescheid vom 8. Mai 1992, Zl 3-****-91, als verspätet zurückgewiesen.

 

Diesen Zurückweisungsbescheid hat der Berufungswerber fristgerecht angefochten.

Er macht geltend, er habe bei der Einvernahme am 28. April 1992 mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das Schreiben früher abzuholen, da er zur Zeit der Postamtsstunden von Montag bis Freitag in Niederösterreich auf Montage gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich eine Stunde freizunehmen, da er als Fahrer für die Arbeiterpartie eingesetzt gewesen sei und dadurch noch vier Mitarbeiter nicht zur Baustelle gekommen wären.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §49 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung enthält auch der Bescheid vom 13. Dezember 1991.

 

Gemäß §32 Abs2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß §17 Abs3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der mindestens 2 Wochen dauernden Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Den Angaben des Berufungswerbers ist zu entnehmen, daß dieser zum Zeitpunkt der Hinterlegung des RSa-Briefes zwar ortsanwesend war, er jedoch aus beruflichen Gründen an den Wochentagen jeweils erst nach Schalterschluß am Postamt nach Hause gekommen ist und es ihm auch nicht möglich war, sich eine Stunde freizunehmen.

 

Da vom Berufungswerber die Ortsanwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt nicht bestritten wurde, ist eine rechtswirksame Zustellung am 9. Jänner 1992 erfolgt; der Umstand, daß der Berufungswerber infolge beruflicher Verpflichtungen tagsüber keine Zeit zum Beheben des hinterlegten Schreibens hatte, ist diesbezüglich rechtlich ohne Belang. Da somit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 9. Jänner 1992 begann und am 23. Jänner 1992 endete, hat die Behörde I. Instanz den am 29. Jänner 1992 zur Post gegebenen Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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