RS UVS Kärnten 1996/08/01 KUVS-1474-1475/4/95

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Veröffentlicht am 01.08.1996
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Rechtssatz

Konnte der Berufungswerber die Abgabestelle in einer bestimmten Zeit (Auslandsaufenthalt) nicht aufsuchen, so konnte eine vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen entfalten (Zurückweisung der Berufung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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