Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, wie sie der Berufungswerber vornahm, - vorliegend insbesondere mit dem Wortlaut "soweit ich mich erinnern kann", - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.