RS UVS Kärnten 1993/08/13 KUVS-1008-1010/6/93

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Veröffentlicht am 13.08.1993
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Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, wie sie der Berufungswerber vornahm, - vorliegend insbesondere mit dem Wortlaut "soweit ich mich erinnern kann", - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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