RS UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-PL-91-047

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Rechtssatz

Die Rechtswirkung eines schriftlichen Bescheides tritt erst mit Zustellung ein, dh solange ein Bescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, gilt er als nicht erlassen und somit als nicht existent, weshalb er auch keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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