RS UVS Steiermark 1994/11/21 30.14-96/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Rechtssatz

Ein Haus stellt keine Abgabestelle für seine Eigentümerin nach § 4 Zustellgesetz dar, wenn sich die Eigentümerin dort nur aufhält, um als Verwalterin ihres Eigentums Nachschau zu halten, und im Hause keine Betriebsstätte und keinen Geschäftsraum (z.B. Büroraum für ihre Verwaltungstätigkeit) innehat. So gab es für sie in der dortigen Hausbrieffachanlage keine Angabestelle. Daher waren Hinterlegungen der an sie gerichteten Schriftstücke, die aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Zustellorgan an der Abgabestelle des Hausmeisters durchgeführt wurden, nicht rechtswirksam, zumal auch keine Postvollmacht vorlag.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Abgabestelle rechtsunwirksame Hinterlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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