Begründung: I. Die beschwerdeführende Partei ("bP") stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Ebenso wurde die Ausweisung der bP in ihren Herkunftsstaat verfügt. II. Einer eingebrachten Beschwerde wurde seitens des ho. Gerichts insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde. Im genannten Erkenntnis wurde das Datum des bekämpften Bescheides mit "2.9.2011" anstatt mit "2.8.2011" bezeich... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Der Asylgerichtshof schließt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/12/0004), dass die Berichtigung jenem Organ zukommt, dem der Fehler unterlaufen ist: Ein Fehler bei der kollegialen Beschlussfassung ist dem Senat zuzurechnen und von ihm zu berichtigen, ein Fehler bei einem zeitlich nach dieser Beschlussfassung liegenden Akt, den der Vorsitzende des Senates allein gesetzt hat, ist von ihm zu berichtigen (AsylGH 27.8.2008, C5 314.... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offe... mehr lesen...
Begründung: §62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet: "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen zu berichtigen." Der Name des in der gegenständlichen Beschwerdesache zuständigen Richters des Asylgerichthofes lautet "M... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt de... mehr lesen...
Begründung: : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Aus § 62 Abs. 4 AVG kann abgeleitet werden, dass sich eine Berichtigung nicht nur auf den
Spruch: , sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides beziehe... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem betriebsautomationsunterstützten Datenverarbeitungsanlangen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Off... mehr lesen...
Begründung: : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden berichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusse... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörede - bei ensprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden könne... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht nur eine einmalige Berichtigung erlaubt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine mehrmalige Berichtigung, insbesondere auch eine Berichtigung der Berichtigung erfolgen (VwGH 17.6.1993, 09/06/0228, 0267). Schlagworte Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008) Zuletzt aktualisiert am 28.01.2009 mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/00... mehr lesen...
B eg r ü n d u n g: Auf Grund eines Versehens wurde der Vorname des minderjährigen Beschwerdeführers mit Ta. anstelle von T. angegeben und das Geburtsdatum mit 14.00.2003 anstelle von 18.09.2002 angenommen. Wie sich der nunmehr vorgelegten polnischen Geburtsurkunde eindeutig entnehmen lässt, ist der tatsächliche Vorname des Beschwerdeführers T. und lautet sein richtiges Geburtsdatum 18.00.2002. Da sohin ein offensichtliches Versehen vorliegt, war der Adressat des Bescheides gemäß § 62 ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichti... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichti... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichti... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichti... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgese... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichti... mehr lesen...
Begründung: : Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt I des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: E4 227697-3/2008, aufgrund eines Versehens die Wortfolge "und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002" eingefügt. Der richtige
Spruch: ergibt sich aus dem Inhalt des Spruchpunktes II in Verbindung mit der diesbezüglichen
Begründung: des Erkenntnisses. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN: Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asy... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (nunmehr: Asylgerichtshof) vom 15.05.2006, Zahl: 243.745/8-II/06/06, betreffend S.S., geb.00.00.1979, StA. Indien, wurde irrtümlich die Geschäftszahl des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, mit "03 25.704-BAW" statt mit "03 01.399-BAW" angeführt. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem A... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: Aufgrund eines Schreibfehlers wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2008, GZ. E6 224.919-1/2008-14E, mit dem die Beschwerde des K. D., geb. 00.00.1968, StA. Türkei gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde, auf Seite 1 im Einleitungssatz anstatt des Namen des Beschwerdeführers der Name der beisitzenden Richterin angeführt. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der au... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erke... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003, Zahl: 02 19.234-BAT, stattgegeben sowie wurde ihm gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und unter einem gem. § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In dem genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenn... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. August 2008, FZ. 08 06.157-EAST-WEST, zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In gegenständlichem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. August 2008, GZ. D11 318897-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hins... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2004 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, FZ. 04 09.992, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 30.06.2006 übermittelte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband Bregenz, in welcher sein Geburtsdatum mit 00.00.1978 eingetragen ist. Mit gegenst... mehr lesen...
Begründung: : 1. Mit Erkenntnis vom 7.8.2008, GZ. D5 263515-0/2008/11E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen K.M. einerseits gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und andererseits die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und diese Angelegenheiten an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Auf Grund eines Versehens ist am Ende des Erkenntnisses der (deutsprachigen) Rechtsmittelbelehrung und dem (deutschsprachigen) Hinweis gemäß § 61a AVG die Ü... mehr lesen...