S9 303.791-2/2009/11Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, Zl. 06 02.970-EAST Ost, zu Recht beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zahl: S9 303.791-2/2009/10E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch der Name des Einzelrichters und die Fremdzahl (FZ) des Bescheides des Bundesasylamtes wie folgt zu lauten haben: "Mag. Dragoni" und "FZ. 06 02.970-EAST Ost".
BEGRÜNDUNG:
§62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet: "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen zu berichtigen."
Der Name des in der gegenständlichen Beschwerdesache zuständigen Richters des Asylgerichthofes lautet "Mag. DRAGONI". Dieser hat auch in der Angelegenheit als Einzelrichter entschieden und das gegenständliche Erkenntnis unter Beifügung seines Namens unterfertigt. Im Einleitungssatz des gegenständlichen Erkenntnisses ist jedoch irrtümlich der Name des Richters "Mag. BÜCHELE" angeführt.
Weiters ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass die Fremdzahl (FZ) des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes "FZ. 06 02.970-EAST Ost" lautet. Im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde jedoch aufgrund eines Schreibfehlers die Fremdzahl "FZ. 06 03.970-EAST Ost" angeführt.
Da es sich dabei zum einen um ein offenkundiges Versehen und zum anderen um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, was insbesondere im Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt leicht erkennbar ist, war in beiden Fällen gemäß § 62 Abs. 4 AVG vorzugehen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.