A5 230.487-0/2008/12Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über die Beschwerde des D. P., geb. 00.00.1985, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2002,
Zl. 02 02.557-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2008, Zl. A5 230.487-0/2008/10E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG idgF dahingehend berichtigt, dass das Ausstellungsdatum und die Geschäftszahl des vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes im Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes A5 230.487-0/2008/10E anstatt "Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2002, Zl. 01 29.481-BAL" wie folgt zu lauten hat:
"Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2002, Zl. 02 02.557-BAG"
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der VfGH stimmt mit dem VwGH überein, dass die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle beschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit des Bescheides offenkundig ist und dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können (VwSlg 172 A/1957, VfSlg 5379/1966; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage aus 2004, S. 214ff).
Wie dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt leicht zu entnehmen ist, bezog sich die gegenständliche Beschwerde des D. P. auf den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 26.7.2002, mit der Zahl 02 02.557-BAG und handelte es sich bei der falschen Zuordnung im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses lediglich um einen Schreibefehler, somit um einen minderen Grad des Versehens, und hätte somit bei entsprechender Aufmerksamkeit des Asylgerichtshofes schon bei Erlassung des Erkenntnisses erkannt und vermieden werden können, weshalb diese Fehlerhaftigkeit der Bescheidausfertigung einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist.
Festzuhalten bleibt, dass die inhaltliche Abhandlung der Beschwerde jedenfalls in Entsprechung auf den dazugehörigen erstinstanzlichen Bescheid vom 26.7.2002,
Zl. 02 02.557-BAG, erging, weshalb eine fälschliche Anführung der Bescheidbezugdaten nichts an der inhaltlichen Richtigkeit des gegenständlichen Erkenntnisses bewirkt.
Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.