A12 235.344-0/2008/16Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:
Der Asylgerichtshof berichtigt gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zl. 235.344/0/13E-V/13/03, im entscheidenden Spruchteil, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Der Berufung von M.A. vom 25.02.2003, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003, Zahl: 02 19.234-BAT, wird stattgegeben und M.A. gem. § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass M.A. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003, Zahl: 02 19.234-BAT, stattgegeben sowie wurde ihm gem. § 7 AsylG Asyl gewährt und unter einem gem. § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In dem genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Antragsteller als M.A., 00.00.1969 geb., StA. der Demokratischen Republik Kongo, bezeichnet.
Mit Eingabe vom 14.06.2007 begehrt der Genannte nunmehr die Richtigstellung der Namensbezeichnung unter Hinweis auf die dem erstinstanzlichen Aktenkonvolut entnehmbare Reihenfolge der Vornamen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der VfGH stimmt mit dem VwGH überein, dass die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle beschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit des Bescheides offenkundig ist und dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können (VwSlg 172 A/1957, VfSlg 5379/1966; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1123 m.w.H.).
Die Einsichtnahme in das seitens des Antragstellers vor der Erstbehörde vorgelegte Personenstandsdokument zeigt die nunmehr berichtigte Reihenfolge der Vornamen des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich erhellt, dass in casu die fehlerhafte Angabe bei entsprechender Aufmerksamkeit der Behörde schon bei Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können, weshalb diese Fehlerhaftigkeit der Bescheidausfertigung einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist.
Der angeführte Bescheid war daher spruchgemäß zu berichtigen.