Rechtssatz 2
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht nur eine einmalige Berichtigung erlaubt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine mehrmalige Berichtigung, insbesondere auch eine Berichtigung der Berichtigung erfolgen (VwGH 17.6.1993, 09/06/0228, 0267).