TE AsylGH Beschluss 2008/12/17 C6 247851-0/2008

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Spruch

GZ. C6 247.851-0/2008/8Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der W.F., geb. 00.00.2003, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2004, 03 20.783-BAT, beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.3.2005, Zahl:

247.851/0-XIV/16/04, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: "Der Berufung von W.F. vom 05.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004, Zahl: 03 20.783-BAT, wird stattgegeben und W.F. gemäß § 7AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass W.F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die das Erkenntnis bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Gericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).

 

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

 

Der im Kopf und Spruch des Bescheides unrichtig geschriebene Vorname der Beschwerdeführerin beruht auf einen offenkundigen Schreibfehler. Aus dem beim erkennenden Gericht auffliegenden Akt ergibt sich, dass der Vorname der Beschwerdeführerin F. geschrieben wird.

 

Bei der unrichtigen Wiedergabe des Namens des zum Zeitpunkt der Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 21.2.2005 zuständigen Senatsmitglieds handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um ein derartiges offenkundiges Versehen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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