E10 420590-1/2011/10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 1107.687-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird das Erkenntnis des AsylGH vom 07.06.2013, Zl. E10 420590-1/2011/7E wie folgt amtswegig berichtigt, indem der Spruch zu lauten hat:
"Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 1107.687-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen."
BEGRÜNDUNG:
I. Die beschwerdeführende Partei ("bP") stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Ebenso wurde die Ausweisung der bP in ihren Herkunftsstaat verfügt.
II. Einer eingebrachten Beschwerde wurde seitens des ho. Gerichts insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde.
Im genannten Erkenntnis wurde das Datum des bekämpften Bescheides mit "2.9.2011" anstatt mit "2.8.2011" bezeichnet.
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 62 (4) AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar au feinem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb eine automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschieden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Fehler gem. § 62 (4) vor, weshalb im Sinne der Rechtssicherheit eine Berichtigung des bereits genannten Bescheides zu erfolgen hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.