D2 249375-0/2008/7Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 249.375/0/4E-XII/36/04, dahingehend berichtigt, dass der richtige Vorname des Beschwerdeführers "T.n" und das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers "18.00.2002" zu lauten hat.
B eg r ü n d u n g:
Auf Grund eines Versehens wurde der Vorname des minderjährigen Beschwerdeführers mit Ta. anstelle von T. angegeben und das Geburtsdatum mit 14.00.2003 anstelle von 18.09.2002 angenommen. Wie sich der nunmehr vorgelegten polnischen Geburtsurkunde eindeutig entnehmen lässt, ist der tatsächliche Vorname des Beschwerdeführers T. und lautet sein richtiges Geburtsdatum 18.00.2002.
Da sohin ein offensichtliches Versehen vorliegt, war der Adressat des Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG entsprechend zu berichtigen.