TE AsylGH Beschluss 2008/10/06 B12 304308-1/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

B12 304.308-1/2008/22Z

 

E.I.;

 

geb. 00.00.1958, StA: Türkei

 

BESCHLUSS

 

SPRUCH

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag von Herrn E.I. vom 3. September 2008 beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG bzw. § 43 Abs. 7 VwGG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. August 2008, GZ: B12 304.308-1/2008/20E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers statt "00.00. 1958" richtigerweise "00.00.1958" zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

 

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 VwGG ist nahezu gleichlautend jener des § 62 Abs. 4 AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für § 62 Abs. 4 AVG.

 

Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. August 2008, GZ: B12 304.308-1/2008/20E, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers fälschlicherweise mit "00.00. 1958" angegeben. Es ergibt sich aber aus im dem erkennenden Gerichtshof vorliegenden Akt enthaltenen Dokumenten, vor allem aus dem übersetzten Schreiben der Sicherheitsdirektion des Gouverneursamtes Konya/Türkei und der Kopie des türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers, dass das Geburtsdatum richtigerweise "00.00.1958" zu lauten hat.

 

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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