B5 241.684-1/2008/18Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter gemäß § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ B5 241.684-1/2008/13E, wird dahingehend berichtigt, dass der am Beginn des Erkenntnis angegebene Familienname von S.E. "S." anstatt "S." zu lauten hat.
BEGRÜNDUNG :
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden berichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ B5 241.684-1/2008/2E, der Familienname von S.E. aufgrund eines Versehens statt mit "S." mit "S." angegeben. Der richtige Familienname ist aus dem bisherigen Akteninhalt objektiviert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.