TE AsylGH Beschluss 2008/12/22 B5 241684-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2008
beobachten
merken
Spruch

B5 241.684-1/2008/18Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter gemäß § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ B5 241.684-1/2008/13E, wird dahingehend berichtigt, dass der am Beginn des Erkenntnis angegebene Familienname von S.E. "S." anstatt "S." zu lauten hat.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden berichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ B5 241.684-1/2008/2E, der Familienname von S.E. aufgrund eines Versehens statt mit "S." mit "S." angegeben. Der richtige Familienname ist aus dem bisherigen Akteninhalt objektiviert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten