B9 245.238-0/2008/10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerde des P.H., geb. 00.00.1973, StA.staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, FZ. 03 06.952-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2005, GZ: 245.238/0-XI/34/03, wird dahingehend berichtigt, dass Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers statt Türkei richtig staatenlos zu lauten hat.
BEGRÜNDUNG :
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Aus § 62 Abs. 4 AVG kann abgeleitet werden, dass sich eine Berichtigung nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides beziehen kann. Voraussetzungen für eine Berichtigung ist allerdings, von den Fällen der Schreib- und Rechenfehler abgesehen, dass es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt. Als offenbar auf einem Versehen beruhend kann eine, selbst eindeutigerweise vorliegende Unrichtigkeit nur dann angesehen werden, wenn allen Parteien des Verfahrens klar sein muss, dass die zu berichtigende Stelle im Bescheid nur irrtümlich oder in dieser Fassung aufgenommen wurde (VwGH vom 17.12.1981, 3220/89; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren², 1122).
Der VfGH stimmt mit dem VwGH überein, dass die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle beschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit des Bescheides offenkundig ist und dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung des Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können (VwSlg 172 A/1957, VfSlg 5379/1966; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1123 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines Versehens im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.9.2005 die Staatsangehörigkeit Türkei statt staatenlos angegeben . Da dieser Fehler durch die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung des Bescheides erkannt und vermieden werden hätte können, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein berichtigungsfähiger Mangel vor. Der angeführte Bescheid war daher spruchgemäß zu berichtigen.
2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses stützt sich in einem Fall wie dem vorliegenden auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der Unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.