TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/26 D12 400036-2/2008

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Spruch

D12 400036-2/2008/5Z

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, Zahl: D12 400036-2/2008/2E, P.F., geb. 00.00.1974, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, dahingehend berichtigt, dass es im zweiten Absatz des Erkenntnisses nicht:

 

"Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen." sondern

 

"Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen." zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen.

 

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid bzw. das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

 

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH E vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, Zahl: D12 400036-2/2008/2E, im zweiten Absatz des Erkenntnisses fälschlicherweise "Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen." anstatt richtigerweise "Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen." angegeben.

 

Aus dem gesamten Inhalt des Erkenntnisses ergibt sich jedoch, das auch über die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 Z 1 Asylg 2005 abgesprochen wurde.

 

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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