TE AsylGH Beschluss 2008/10/02 D11 265703-0/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

D11 265703-0/2008/8Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des Y. S., geb. 00.00.1978, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, FZ. 04 09.992-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ. D11 265703-0/2008/6E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise 00.00.1978 statt 00.00.1978 zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2004 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, FZ. 04 09.992, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

Mit Schreiben vom 30.06.2006 übermittelte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband Bregenz, in welcher sein Geburtsdatum mit 00.00.1978 eingetragen ist.

 

Mit gegenständlichem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. September 2008, GZ. D11 265703-0/2008/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.09.2008 die Berichtigung seines Geburtsdatums auf 00.00.1978.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, wobei Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen sind.

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, dem Asylgesetz 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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