D5 263515-0/2008/13E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende über die Beschwerde des K.M., geb. 00.00.1979, StA. v. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2005, FZ. 04 06.133-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.8.2008, GZ. D5 263515-0/2008/11E, dahingehend berichtigt, dass am Ende des Erkenntnisses der (deutschsprachigen) Rechtsmittelbelehrung und dem (deutschsprachigen) Hinweis gemäß § 61a AVG die diesbezügliche Übersetzung in georgischer Spache hinzugefügt wird.
BEGRÜNDUNG :
1. Mit Erkenntnis vom 7.8.2008, GZ. D5 263515-0/2008/11E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen K.M. einerseits gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und andererseits die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und diese Angelegenheiten an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Auf Grund eines Versehens ist am Ende des Erkenntnisses der (deutsprachigen) Rechtsmittelbelehrung und dem (deutschsprachigen) Hinweis gemäß § 61a AVG die Übersetzung in georgischer Sprache nicht hinzugefügt worden.
2.1.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Bei dem irrigen Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises in die georgische Sprache handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist.
2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses stützt sich in einem Fall wie dem vorliegenden auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der Unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.
Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 beim Asylgerichtshof anhängig und hat dieser am 7.8.2008 o.a. Erkenntnis ausgesprochen, sodass der Asylgerichtshof auch zuständig ist, diese Erkenntnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG zu berichtigen.
2.2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung hat der Asylgerichtshof erwogen:
2.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Da es keine anderweitige Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass die Berichtigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in derselben Besetzung (Senat, Einzelrichter oder Kammersenat) zu beschließen ist wie die zu berichtigende Entscheidung selbst. Hat der Asylgerichtshof eine Entscheidung zu berichtigen, so richtet sich die Gerichtsbesetzung danach, in welcher Besetzung der Asylgerichtshof die zu berichtigende Entscheidung zu treffen gehabt hatte. Für das Erkenntnis vom 7.8.2008, das hier zu berichtigen ist, war - wie in der geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes festgeschrieben - der Senat D/5 zuständig. Auch die Berichtigung des Erkenntnisses fällt daher in die Zuständigkeit dieses Senates.
2.2.2. Weiters war zu prüfen, ob diese Berichtigung dem Senat als kollegialem Spruchkörper oder dem Vorsitzenden des Senates allein zukommt. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes schließt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/12/0004), dass die Berichtigung jenem Organ zukommt, dem der Fehler unterlaufen ist: Ein Fehler bei der kollegialen Beschlussfassung ist dem Senat zuzurechnen und von ihm zu berichtigen, ein Fehler bei einem zeitlich nach dieser Beschlussfassung liegenden Akt, den der/die Vorsitzende des Senates allein gesetzt hat, ist von ihm/ihr zu berichtigen.
§ 11 AsylGHG, der unter der Überschrift "Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates" steht, lautet auszugsweise:
"(1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.
(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten."
Das Gesetz unterscheidet also zwischen der Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und jener der Entscheidung; die Entscheidung ist erst auszuarbeiten, wenn der Erledigungsentwurf (der zuvor gleichfalls "ausgearbeitet" worden ist) beschlossen worden ist. Dies wirft die Frage auf, was der Erledigungsentwurf der auszuarbeitenden Entscheidung sozusagen überlassen darf, was hier nicht abschließend erörtert zu werden braucht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Einfügung von Daten in den Spruch oder von der Übersetzung in der jeweils richtigen Sprache nicht zwingend bereits im Erledigungsentwurf vorgesehen sein muss.
Es ist zulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Beschlussfassung über den Erledigungsentwurf die Spruchmodule in georgischer Sprache von der Vorsitzenden eingefügt werden. Wie dem im Akt aufliegenden Erledigungsentwurf, dem Richter Dr. Chvosta als Beisitzer am 7.8.2008 seine Zustimmung erteilt hatte, zu entnehmen ist, hat dieser weder vorne die Module des Spruches noch hinten die Module der Rechtsmittelbelehrung bzw. des Hinweises in georgischer Sprache enthalten. Daraus ist klar ersichtlich, dass der hier gemachte Fehler nur Richterin Dr. Amann als Vorsitzender des zuständigen Senates (erst nach der kollegialen Beschlussfassung) unterlaufen ist.
2.2.3. Im Ergebnis ist daher die Vorsitzende des zuständigen Senates (alleine) zuständig, die Berichtigung des Erkenntnisses vom 7.8.2008 vorzunehmen.
3. Beim Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises in die georgische Sprache handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das gemäß § 62 Abs.4 AVG entsprechend zu berichtigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.