B14 248.998-0/2008/7Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von A.I., geb. 00.00.2003, StA:
Russische Föderation, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, vom 13.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2004, Zl 04 03.282-BAE, zu Recht erkannt:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, GZ. B14 248.998-0/2008/6E, dahingehend berichtigt, dass die auf der Seite 1 des genannten Erkenntnisses angeführte gesetzliche Bestimmung anstelle von "§ 7" richtig "§ 10 iVm § 11 Abs. 1" zu lauten hat.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einer Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen der Berichtigungsentscheidung entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise der gesetzlichen Bestimmung auf der Seiten 1 des genannten Erkenntnisses um ein derartiges offenkundiges Versehen, da seitens des Asylgerichtshofes übersehen wurde, dass die gesetzliche Bestimmung "§ 10 iVm § 11 Abs. 1" zu lauten hat. Da es sich damit um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler handelt, welcher im Zusammenhang mit den "Entscheidungsgründen" leicht erkennbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.