TE AsylGH Beschluss 2008/10/03 D11 318897-2/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

D11 318897-2/2008/4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1979, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2008, FZ. 08 06.157-EAST-WEST, beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ. D11 318897-2/2008/2Z, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise 00.00.1979 statt 00.00.1968 zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. August 2008, FZ. 08 06.157-EAST-WEST, zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

In gegenständlichem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. August 2008, GZ. D11 318897-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Auf Grund des Akteninhalts und der diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers vor der Asylbehörde erster Instanz, steht sein Geburtsdatum mit 00.00. 1979 fest.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, dem Asylgesetz 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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