Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-86 am 4.5.2007 um 16:41 Uhr in WIEN, A-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich ein ungültiger Parkschein mit der Nummer 374173ZG. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Sie haben d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich die Behörde mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht auseinandergesetzt hat, kann diese nicht als ?Schutzbehauptung? abgetan werden. mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben von 07.03.2005 bis 10.03.2005, das Kraftfahrzeug Audi 80, Fahrgestellnummer: WAU85, ohne behördliches Kennzeichen in Wien, H-gasse, abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 82 StVO gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 82 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d der Straßenverkehrsordn... mehr lesen...
Rechtssatz: Die behördliche Verpflichtung zur materiellen Wahrheitserforschung gilt uneingeschränkt auch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere ist der, von der erstinstanzlichen Behörde zur
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses herangezogene Grundsatz, die Begehung einer Verwaltungsübertretung sei schon dann als erwiesen anzunehmen, wenn ein Beschuldigter, der im erstinstanzlichen Verfahren seine Rechtfertigung dargelegt und Beweismittel angeboten hat, auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgszurechnung bei einem Tätigkeitsdelikt iSd § 9 VStG obwohl die Tat vom für die Jagdausübung angestellten Berufsjäger begangen wurde. Aufhebung wegen Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld". mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen persönlich haftender Gesellschafter der A-KEG mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, nach Anhörung des Bw und des Hauptzollamtes Wien, Team KIAB, das Strafe... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine illegal beschäftigte Person dann, wenn ein uniformierter Polizist das Lokal betritt, nicht unbedingt ungeniert ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen wird, sondern z.B. versuchen wird, sich einer Kontrolle durch Flucht zu entziehen oder sich z.B. als Gast auszugeben. Auch verkennt der Bw, dass es zur Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keineswegs notwendigerweise der länger andauernden Beobachtung durc... mehr lesen...
Die Berufungswerberin (Bw) ist unbestrittenermaßen ? alleinige ? handelsrechtliche Geschäftsführerin der D-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, nach Anhörung der Bw das Straferkenntnis vom 22.3.2004, mit welchem die Bw schuldig erkan... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade in einem Fall, in welchem eine Ausländerin bei Beginn einer Lokalkontrolle von einem Sicherheitswachebeamten hinter der Theke stehend wahrgenommen wird, diese und auch der im Lokal anwesende Verantwortliche eine Tätigkeit aber bestreiten, wäre es wohl erforderlich und zielführend gewesen, wenn eine ?Umfeldbefragung" vorgenommen worden wäre, d.h. dass sonstige im Lokal anwesende Personen befragt würden, wer denn im Lokal die Bestellungen aufnimmt, die Getränke serviert un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der VwGH hat in ständiger Judikatur entschieden, dass bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend ist. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgeblich. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf ... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, übermittelte dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk am 21.10.1999 eine Anzeige (gegen unbekannten Täter) wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). In dieser Anzeige vom 18.10.1999 heißt es, dass zwei Sicherheitswachebeamte am 6.10.1999 gegen 15.30 Uhr im Zuge ihres Fußstreifendienstes durch einen unbekannten Passanten auf das Haus in Wien, A-gasse, mit dem Hinweis aufmerks... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 426 ff). Dem Datum... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.04.1998 war Frau Dr. U P als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert worden, den Namen und die Anschrift jene... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafverfügung konnte nicht rechtswirksam an die Beschuldigte persönlich zugestellt werden, da diese bei ihrer Lenkerbekanntgabe der Behörde deutlich die Bevollmächtigung eines Notares bekanntgegeben hatte, indem sie ersuchte, künftige Schreiben ihrem Machthaber Dr. L., Notar, zuzusenden". Da die persönlich zugestellte Strafverfügung nur mittels Telefax an den bevollmächtigten Notar weitergeleitet wurde, hatte auch keine rechtswirksame Zustellung nach § 9 Abs 1 zweiter Satz... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestehen Zweifel, wem der erhobene Einspruch gegen eine Strafverfügung zuzurechnen ist - vorliegend der Firma GesmbH oder dem vertretungsberechtigten Organ persönlich - so ist die Bestimmung des § 37 AVG anzuwenden, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Ebenso wie eine Behörde etwa verpflichtet ist, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Partei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...
Beachte VwSen-500034 v. 25.4.1995; VwSen-500038 v. 14.11.1995 Rechtssatz: Besondere Vorschriften über Bestellung und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (GF) hat der Gelegenheitsverkehrsgesetzgeber nicht getroffen. Als Konsequenz dieses Befundes wird die generelle Verweisung des § 1 Abs.2 GelverkG zugunsten der GewO 1994 wirksam. Danach gilt, soweit das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (somit auch für... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Einspruch des Beschuldigten (er wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer gleichnamigen GesmbH bestraft) ist nach § 37 AVG trotz der Verwendung des Wortes - ich - nicht anzunehmen, wenn Briefpapier und Firmenstampiglie der GmbH verwendet werden, die unleserliche Unterschrift laut Unterschriftenvergleich nicht vom Beschuldigten stammt, und wenn der Beschuldigte den Unterfertigten des Einspruches trotz wiederholter Aufforderung nicht bekanntgegeben hat. Schlagwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt die Erstinstanz vollständig ein Ermittlungsverfahren, obwohl ein entsprechendes Vorbringen und auch Beweisanbote erstattet wurden, so ist dies nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen möglich und ist auch nicht verfassungswidrig. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.2.1992, zu 3-*****-91, für schuldig, am 14.2.1991, um 15,05 Uhr, im Ortsgebiet von xx, auf der J****-T****-Straße, Höhe Kreuzung mit der J****gasse, in Fahrtrichtung L******gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ***.***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (30 km/h erlaubte Höchstgeschwi... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1991, zu 3-*****-91, für schuldig, am 28. Mai 1991, um 11,38 Uhr, im Ortsgebiet von xx, L******gasse, vor dem Haus Nummer 18, Fahrtrichtung J****-T****gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** G, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwidigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 48 ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Strafverfahren muß es mit hinreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden können, daß eine Person zur Tatzeit Lenker des Kraftfahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs 2 AVG. Die Behörde hat sohin unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurtei... mehr lesen...