TE UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-MD-92-048

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Ebenso Senat-MD-91-005, Senat-MD-91-077 und Senat-MD-92-008 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG -, mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte Geldstrafe von S 600,-- auf S 400,-- und die gemäß §99 VStG ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 16 auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

Der gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52 - VStG - vorgeschriebene Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach mit S 40,-- bestimmt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.2.1992, zu 3-*****-91, für schuldig, am 14.2.1991, um 15,05 Uhr, im Ortsgebiet von xx, auf der J****-T****-Straße, Höhe Kreuzung mit der J****gasse, in Fahrtrichtung L******gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ***.***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 46 km/h gefahrene Geschwindigkeit, Radarmessung) und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §52 Z10 A StVO 1960 begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von S 600,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 60,-- bestimmt.

 

Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung wendet der Einschreiter im wesentlichen ein, daß sich seiner Ansicht nach die Handhabung der Verkehrspolizei, wozu auch alle Tätigkeiten gehören, die die Radarmessung betreffen, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde xx fallen und daher, der bestehenden Gesetzeslage entsprechend, von dieser bzw deren Organe eine Radarmessung nicht durchgeführt werden dürfe. Darüber hinaus fühlt sich der Rechtsmittelwerber dadurch beschwert, weil er vermeint, nur deshalb zusätzlich (um S 300,-- höher) bestraft worden zu sein, weil er die über ihn verhängte Anonymverfügung im Ausmaß von S 300,-- nicht bezahlt hätte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragte in ihrem Schreiben vom 9.3.1992 die Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses.

 

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.3.1993 war nachstehender angeführter Sachverhalt als entscheidungsrelevant festzustellen:

 

Der Berufungswerber, der seinen eigenen, in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zufolge auch der Lenker des in Rede stehenden PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N******, zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist, hat an der bereits eingangs näher bezeichneten Stelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten. Diese Tatsache ist durch eine ordnungsgemäße Radarmessung als erwiesen anzunehmen.

 

Die vom Rechtsmittelwerber sinngemäß vorgebrachten Einwendungen, das Radarmeßgerät wäre nicht ordnungsgemäß gewartet, geeicht und kalibriert gewesen und zudem von ungenügend ausgebildetem Personal bedient worden, weshalb es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen wäre, wurde durch das Ergebnis der öffentlichen müdlichen Verhandlung widerlegt.

 

Dies vorallem deshalb, weil der zeugenschaftlich einvernommene, für die Wartung des gegenständlichen Radargerätes zuständige, Gemeindebedienstete in überzeugender Weise bestätigte, daß er von Mitarbeitern der Herstellerfirma des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers auf eine sachkundige Bedienung und Wartung geschult worden sei und demnach keine Zweifel hinsichtlich der fachlichen Eignung desselben bestehen.

Darüberhinaus präsentierte der Vertreter der Stadtgemeinde xx einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens vom 31.8.1989 zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät am 21.8.1989, gemäß §56 Abs4 des Maß- und Eichgesetzes vom 5.7.1950, BGBl Nr 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl Nr 742/1988, geeicht worden ist und die gesetzliche Nacheichfrist demzufolge gemäß §15 Z2 bzw Z3 litb und §16 Maß- und Eichgesetz (MEG) erst am 31.12.1992 ablaufe. Ferner erläuterte das Wartungsorgan, daß die sogenannte Grundeinstellung des Gerätes ausschließlich von der Vertreiberfirma an jedem einzelnen Standort eingepaßt worden sei und anhand der in dem jeweiligen Radarkasten vorhandenen Markierungen von ihm eingestellt werde. Diese Tätigkeit, welche im Fachchargon Justierung bezeichnet wird, hätte exakt zu erfolgen, weil schon geringe Abweichungen dazu führen, daß das Radargerät nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, Fehl- sondern überhaupt keine Messungen aufzeichne.

 

Der Vertreter der Stadtgemeinde xx gab auch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, daß das in Betracht kommende Radargerät ausschließlich von ihm gewartet und eingerichtet worden sei und werde. Aus diesem Grund wäre auch davon auszugehen, daß das in Rede stehende Gerät ausschließlich richtige Messungen aufgezeichnet hätte.

 

Dem Einwand des Beschuldigten, die Stadtgemeinde xx hätte das gegenständliche Geschwindigkeitsmeßgerät rechtswidrig installiert, weil aufgrund der Bestimmung des §94c Abs3 StVO 1960 die Agenden der Verkehrspolizei (§94b lita StVO 1960) einer Gemeinde nur dann übertragen werden dürfen, wenn dort ein Gemeindewachkörper vorhanden sei und die Stadtgemeinde weder über einen derartigen Wachkörper verfüge, noch eine diesbezügliche Verordnung im Sinne des §94c Abs1 StVO 1960 der niederösterr. Landesregierung vorliegt, derzufolge die Stadtgemeinde xx die Besorgung der verkehrspolizeilichen Aufgaben übertragen bekommen hätte, kommt keine verfahrensrelevante Bedeutung zu:

 

Zunächst deshalb, weil die vorgenannte Gebietskörperschaft zur Vornahme von Radarmessungen keiner Ermächtigung durch Verordung der niederösterr. Landesregierung gemäß §94c StVO 1960 bedarf. §94c StVO 1960 bezieht sich nämlich lediglich auf die Übertragung jener Angelegenheiten auf die Gemeinde, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind.

 

Im gegenständlichen Fall (Vornahme einer Radarmessung) handelt es sich demnach um keinen behördlichen Akt, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xx fällt. Die Stadtgemeinde xx hat lediglich eine Anzeige erstattet und als Beweismittel ein Radarfoto vorgelegt. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft xx ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Rechtsmittelwerber unter anderem Parteiengehör gewährt.

 

Dies mußte deshalb erfolgen, weil gemäß §25 VStG Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des §56 VStG von Amtswegen zu verfolgen sind, wobei es keinen Unterschied macht, wie die Behörde vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Bei der Verfolgung solcher Tatbestände (Offizialdelikte) muß die Ermittlungsbehörde darüberhinaus gemäß §37 AVG auch dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit genüge tun.

 

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist.

 

Dies bedeutet fallbezogen, daß die vorliegende Geschwindigkeitsermittlung durch Radarmessung keinem Beweismittelverbot unterliegt und demnach neben den sonstigen Ermittlungsergebnissen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafen ist auszuführen:

 

Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und von Beruf Gendarmeriebeamter. Aus dieser Tätigkeit bezieht er ein monatliches Gehalt von ca S 20.000,-- netto. Er ist sorgepflichtig für seine geschiedene Gattin und für seine Tochter. Über ein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt der Genannte nicht.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG in Verbindung mit den §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten seine bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit als mildernd anzurechnen. Erschwerend war kein Umstand. In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe war das spruchgegenständliche Strafverfahren im Lichte der bereits eingangs dargestellten allseitigen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers als tat- und schuldangemessen zu verhängen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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