Die behördliche Verpflichtung zur materiellen Wahrheitserforschung gilt uneingeschränkt auch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere ist der, von der erstinstanzlichen Behörde zur Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses herangezogene Grundsatz, die Begehung einer Verwaltungsübertretung sei schon dann als erwiesen anzunehmen, wenn ein Beschuldigter, der im erstinstanzlichen Verfahren seine Rechtfertigung dargelegt und Beweismittel angeboten hat, auf die Übermittlung einer Stellungnahme des Meldungslegers, der angibt, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, nicht neuerlich reagiert, dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.