TE UVS Steiermark 1999/02/05 30.4-168/98

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Veröffentlicht am 05.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Frau Dr. U P, vertreten durch Herrn Notar Dr. F L, P Straße 3, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.08.1998, GZ.: A8aP-10566/B, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.04.1998 war Frau Dr. U P als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert worden, den Namen und die Anschrift jener Person anzugeben, der ihr Kraftfahrzeug G 35 WYD am 04.02.1998 um 10.36 Uhr überlassen war. Dieser Aufforderung hat Frau Dr. U P fristgerecht entsprochen, mitgeteilt, sie hätte das Kraftfahrzeug selbst benutzt und ergänzend bekanntgegeben, sie würde ersuchen, künftige Schreiben ihrem Machthaber Dr. F L, Notar, G, P Straße 3, zuzusenden. Dieses Schreiben ist im Parkgebührenreferat des Magistrates Graz am 05.05.1998 eingelangt; mit Strafverfügung vom 07.05.1998 wurde sodann über Frau Dr. U P wegen der genannten Übertretung parkgebührenrechtlicher Vorschriften am 04.02.1998 eine Verwaltungsstrafe verhängt, die Strafverfügung wurde ihr persönlich (RSa) am 12.05.1998 zugestellt. Am 28.05.1998 wurde in ihrem Namen durch Herrn Notar Dr. F L gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und auf die Rechtswidrigkeit der Zustellung der Strafverfügung an die Vollmachtgeberin hingewiesen, da diese in ihrem Schreiben an die Behörde das Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben hätte. Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 25.08.1998 wurde sodann dieser von Dr. F L am 28.05.1998 eingebrachte Einspruch mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nach der am 12.05.1998 an die Zulassungsbesitzerin persönlich erfolgten Zustellung mit Ablauf des 26.05.1998 als beendet anzusehen, weshalb sich der am 28.05.1998 eingelangte Einspruch als verspätet erweise. Dieser Bescheid bezeichnet als Empfängerin Frau U P, z. Hd. Herrn Dr. F L usw.

Gegen diesen Bescheid hat Frau Dr. U P, vertreten durch Herrn Notar Dr. F L, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und nochmals auf die gesetzwidrige Art der Zustellung der Strafverfügung vom 07.05.1998 hingewiesen.

Von seiten der Berufungsbehörde wurde sodann ergänzend erhoben, daß die Zulassungsbesitzerin Dr. U P die Strafverfügung vom 07.05.1998 ihrem bevollmächtigten Notar durch Telefax übermittelt hätte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Verfahrensrechtliche Bescheide - um einen solchen handelt es sich im konkreten Fall - unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Weist, wie im konkreten Fall, die Mitteilung der Zulassungsbesitzerin auf die Anfrage vom 20.04.1998 auf ein Vollmachtsverhältnis hin, so ist die Unterlassung der Vorlage der Vollmacht ein bloßer Formfehler (VwGH 18.06.1952, Slg. 2575A). Daraus ergibt sich, daß die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst - entsprechend der Zustellverfügung - keine Rechtswirkungen auslöst; kommt das Schriftstück jedoch tatsächlich dem Zustellungsbevollmächtigten zu, gilt die Zustellung als in diesem Zeitpunkt vollzogen (VwGH 19.05.1993, 93/09/0041).

Die belangte Behörde hat trotz des deutlichen Hinweises auf das bestehende Vollmachtsverhältnis im am 05.05.1998 eingelangten Antwortschreiben der Zulassungsbesitzerin keinerlei Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtbestehens des klar ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses durchgeführt, die unzulässigerweise der Vollmachtgeberin persönlich zugestellte Strafverfügung vom 07.05.1998 ist von dieser mittels Telefax an den bevollmächtigten Notar weitergeleitet worden, der in weiterer Folge den Einspruch eingebracht hat und an welchen auch der nunmehr angefochtene Bescheid vom 25.08.1998 rechtsordnungskonform zugestellt worden ist.

Daraus ergibt sich, daß die Strafverfügung vom 07.05.1998 (das Schriftstück) dem bevollmächtigten Vertreter der Vollmachtgeberin noch niemals rechtswirksam zugestellt worden ist, sodaß nicht vom Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen werden kann, sodaß auch der erhobene Einspruch gegen diese Strafverfügung, die als noch nicht zugestellt und somit nicht dem Rechtsbestand angehörig zu qualifizieren ist, als nicht zulässig zu bezeichnen ist. Dies ergibt weiters, daß die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung dieses noch nicht zulässigen Einspruches als verspätet in rechtswidriger Weise erfolgt ist, sodaß im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Vollmachtbekanntgabe Notar Zustellung Überprüfungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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