RS UVS Wien 2004/08/09 07/A/36/3679/2003

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Veröffentlicht am 09.08.2004
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Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine illegal beschäftigte Person dann, wenn ein uniformierter Polizist das Lokal betritt, nicht unbedingt ungeniert ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen wird, sondern z.B. versuchen wird, sich einer Kontrolle durch Flucht zu entziehen oder sich z.B. als Gast auszugeben. Auch verkennt der Bw, dass es zur Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keineswegs notwendigerweise der länger andauernden Beobachtung durch Behördenorgane (ja nicht einmal der unmittelbaren Betretung) an Ort und Stelle bedarf. Vielmehr steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen auch das gesamte Verhalten des Bw, die Angaben von Zeugen und sonstige Erhebungsergebnisse zugrunde zu legen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.1997, Zl. 97/09/0149).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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