Im Strafverfahren muß es mit hinreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden können, daß eine Person zur Tatzeit Lenker des Kraftfahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs 2 AVG. Die Behörde hat sohin unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Täterschaft aber bestritten, dann obliegt die Beweislast hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in dieser Hinsicht der Behörde. Der Verfahrensumstand, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung besteht jedoch keine Pflicht des Beschuldigten seine Unschuld nachzuweisen.
Wenn die erste Instanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich aus der mangelnden Mitwirkung des Zulassungsbesitzers auf dessen Lenkereigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort schließt, ist ein solches Verfahren mit dem Mangel der nichtschlüssigen Beweiswürdigung behaftet, da die Täterschaft nicht eindeutig dargelegt ist.