Die Strafverfügung konnte nicht rechtswirksam an die Beschuldigte persönlich zugestellt werden, da diese bei ihrer Lenkerbekanntgabe der Behörde deutlich die Bevollmächtigung eines Notares bekanntgegeben hatte, indem sie ersuchte, künftige Schreiben ihrem Machthaber Dr. L., Notar, zuzusenden". Da die persönlich zugestellte Strafverfügung nur mittels Telefax an den bevollmächtigten Notar weitergeleitet wurde, hatte auch keine rechtswirksame Zustellung nach § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG stattgefunden.
Somit hätte die Behörde anstelle der persönlichen Zustellung der Strafverfügung dieses klar ersichtlich gemachte Vollmachtsverhältnis auf sein tatsächliches Bestehen überprüfen müssen.