Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
1 Kommentar zu § 37 AVG
Kommentar zum § 37 AVG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Überraschungsverbot
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren, etwa auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Unter dem "Überraschungsverbot" ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdig... mehr lesen...