RS UVS Kärnten 1998/01/15 KUVS-1442/1/97

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Rechtssatz

Bestehen Zweifel, wem der erhobene Einspruch gegen eine Strafverfügung zuzurechnen ist - vorliegend der Firma GesmbH oder dem vertretungsberechtigten Organ persönlich - so ist die Bestimmung des § 37 AVG anzuwenden, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Ebenso wie eine Behörde etwa verpflichtet ist, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, ist sie auch verpflichtet, in einem Zweifelsfall, wie dem vorliegenden, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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