RS UVS Wien 2000/08/10 07/A/36/5716/2000

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Rechtssatz

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

6. Auflage, RZ 426 ff). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1990, Zl 89/10/0162). Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsstrafverfahren selbst verspätet abgegebene Stellungnahmen des Beschuldigten zu dem ihn in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ermittlungsergebnissen (oder hier: zu einer Aufforderung zur Rechtfertigung), sofern sie vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bei der (monokratischen) zur Entscheidung berufenen Behörde eingelangt sind, mangels einer gesetzlichen Präklusionsanordnung nicht aus dem Grunde ihres verspäteten Einlangens als unbeachtlich abgetan werden können (vgl dazu zB das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0132). Die Behörde (auch der Magistrat der Stadt Wien) ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise (zB Einvernahme von Zeugen, Anfragen bei verschiedenen Stellen etc) zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Der Magistrat der Stadt Wien kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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