Der VwGH hat in ständiger Judikatur entschieden, dass bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend ist. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgeblich. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. A, S. 166 mN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten es unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hauer-Leukauf, S. 167, E9c). Der gestellte Antrag vom 1.12.1999 bezieht sich auf das Gewerbe "Güterbeförderung, befristet auf das Abschleppen von Kraftfahrzeugen" und lässt die Art der gewerbsmäßigen Güterbeförderung, nämlich Güternahverkehr oder -fernverkehr, offen. Im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH ist daher das Anbringen unklar und es wäre an der Behörde gelegen gewesen, von Amts wegen den Gegenstand des Anbringens zu ermitteln. Jedenfalls war es aber unzulässig, dem Antrag eine Deutung auf Güterfernverkehr zu geben, welche aber aus dem Wortlaut des Ansuchens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Vielmehr geht aus der weiteren Begründung des Antrages hervor, dass in nächster Umgebung kein Unternehmen Abschleppdienste durchführt, was eher für einen Güternahverkehr spricht.
Der Bw hat seinen Antrag nunmehr in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung präzisiert. Danach soll das Gewerbe im Güternahverkehr, eingeschränkt auf das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf ein Abschleppfahrzeug mit 1,5t Nutzlast durchgeführt werden. Über einen solchen Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen. Es wird daher über diesen Antrag im weiteren Rechtsgang zu entscheiden sein.
Der angefochtene Bescheid hingegen wurde ohne einen entsprechenden Antrag erlassen. Dies ist nach der Judikatur des VwGH unzulässig. Es war daher der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weil es sich aber um keine Antragsänderung sondern um eine Präzisierung eines ursprünglichen Antrags handelt, war auch § 13 Abs.8 AVG bzw § 37 letzter Satz AVG nicht anzuwenden. Im Übrigen stellt die Änderung von Güterfernverkehr auf Güternahverkehr eine Änderung der Sache ihrem Wesen nach dar, sodass keine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates in der Sache selbst zu treffen war, weil mit einer solchen Entscheidung letztlich eine Instanz übersprungen werden würde und dem Bw dadurch der Instanzenzug verkürzt werden würde.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Behörde in der Regel erst dann rechtsirrtumsfrei beurteilen kann, ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, wenn sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zur Ermittlung des danach maßgeblichen Sachverhaltes hat die Behörde allenfalls auch einen Sachverständigenbeweis - auch in Gestalt einer informativen Befragung des Nachsichtswerbers durch den Sachverständigen - aufzunehmen. Aus dem bloßen Nichtbesuch von Schulen, die für den Nachweis der vollen Befähigung erforderlich gewesen wären, allein darf die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung noch keinen negativen Schluss auf das Fehlen der tatsächlichen Befähigung bzw der fachtheoretischen Kenntnisse des Nachsichtswerbers ziehen (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Springer Verlag, Seite 143f, mJN).