Begründung: Der Kläger ist Pächter des Fischereireviers J II/3 in der Pitten. Am 3.11.1981 kam es im Bereich dieses Reviers zu einem Fischsterben als Folge einer Gewässerverunreinigung. Die Fischereiberechtigten haben dem Kläger ihre aus dieser Gewässerverunreinigung abgeleiteten Ansprüche abgetreten. Der Beklagte war seit 1978 Eigentümer der Liegenschaft EZ 96 KG Warth, auf der er ein Unternehmen zur Herstellung von Waschmitteln betrieb. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aWRG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Haftung gem § 26 Abs 2 WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie z.B. Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364 a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt aber unberührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. Juli 1983 kam es in Feldkirch-Altenstadt im Bereich der Einmündung der Heldenstraße in die Bundesstraße B 190 zu einem Bruch der im Grundstück 5077/7 der EZ 1087 KG Altenstadt verlegten Wasserleitung; die Liegenschaft steht im Eigentum der Stadt Feldkirch. Durch den Wasserrohrbruch wurde die benachbarte Bundesstraße B 190 (Grundstück 4982/1 der EZ 1281 KG Altenstadt) beschädigt. Mit der Reparatur des eingetretenen Schadens wurde die Bauunternehmung H*** ... mehr lesen...
Norm: WRG §15 Abs1WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß § 26 Abs 2 WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren. Entscheidungstexte 1 Ob 16/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 O... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13.10.1982 folgende Erklärung ab: "Für das ... mehr lesen...
Norm: WRG §15 Abs1WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht. Der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein R... mehr lesen...
Norm: ABGB §383WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische ( unter Abzug des Besatzkosten ) ließe unberücksichtigt, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechtes ist. Der Schaden kann mit dem Nachteil ermittelt werden, den der Fischereiberechtigte dadurch erleidet, daß eine Verpachtung des Fischereirechts oder die Ausgabe von Fischerkarten zu... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind dinglich Fischereiberechtigte an der Mur von der Murbrücke bei Thalheim bis zur Landschacher Brücke bei Knittelfeld. Die Fischereirechte der Kläger sind selbständig, das Ausmaß der Berechtigungen ist jedoch verschieden groß. Den Erst- bis Zehntklägern steht ein einfaches Recht zu, von den Elft- bis Sechzehntklägern sind je zwei Berechtigte Inhaber eines einfachen Rechtes, die Siebzehnt- bis Neunzehntkläger sind Inhaber von zwei einfachen Fischereirechte... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlag... mehr lesen...
Den Klägern steht an der Oberach im Bereich vom W-Wehr bis zur alten Brücke in einer Länge von zirka 700 m das alleinige Fischereirecht zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. 10. 1979, WA 148/7-1979, wurde der beklagten Gemeinde und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis die wasserrechtliche Bewilligung zur Abflußertüchtigung der Oberach zwischen dem G-Wehr und dem ehemaligen W-Wehr (Länge zirka 1 700 m) unter im Bescheid näher bezeichneten Einschränkungen und... mehr lesen...
Norm: WRG §15WRG §26 Abs2WRG §41
Rechtssatz: Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6. 4. 1970, Wa-3977/8-1969/Ob, wurde der nunmehr beklagten Gemeinde A die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und eines Teiles der dort anfallenden Niederschlagswässer in den zu regulierenden B-Bach sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Gemäß Punkt 26 des Bescheides durfte mit dem Bau der Anlage ... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2ABGB §364a
Rechtssatz: Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann.... mehr lesen...
Laut Fischereirevierkataster betreffend das Revier P J II/2 weist dieses Revier eine fischbare Fläche von zirka 17.1 ha auf, wovon rund 10.5 ha auf das Hauptgerinne P entfallen. Fischereiberechtigte iS des § 2 Z 7 des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6.550-0, sind Dipl.- Ing. Friedolin H, die M'sche Gutsverwaltung K, die Forstverwaltung Waldgut W, die Gutsverwaltung S, die Gemeinden G, A und B sowie die Firma F AG. Die Fischereiberechtigten haben mit dem Kläger einen Fischereipachtvertrag ... mehr lesen...
Norm: WRG §26WRG §26 Abs1WRG §26 Abs2
Rechtssatz: In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt mit der am 11. September 1976 überreichten Klage als Eigentümerin eines Sondervermögens, zu dem das Fischereirecht an der in Österreich gelegenen Hälfte der Saalach bis zur Einmundung in die Salzach gehört, von der beklagten Partei, die am Oberlauf der Saalach in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftwerk betreibt, den Ersatz der infolge des Ausfließens des Stausees am 20. August 1974 an ihrem Fischbestand entstandenen Schäden von zuletzt 66 370 S samt An... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Wasserberechtigte haftet auch ohne Verschulden für Schäden, die einem Fischereiberechtigten dadurch entstehen, daß beim bewilligungsgemäßen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage einem Bediensteten ein Fehlverhalten unterläuft. Entscheidungstexte 1 Ob 41/80 Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80 Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380 (Kerschn... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. 10. 1968, Zl. 96 195/24-66 415/18, wurde das Kraftwerk W als bevorzugter Wasserbau erklärt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970, Zl. 96 195/105- 39376/70, wurde der beklagten Partei auf Grund des den wasserrechtlichen Verhandlungen vom 10. bis 13. Juni und 16. Juni 1969 sowie vom 30. Juni bis 4. Juli 1969 vorgelegten Projektsentwurfes nach Maßgabe des in Abschnitt ... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2WRG §114WRG §117
Rechtssatz: Bei einem bevorzugten Wasserbaues (§ 100 WRG) kann die Vorschrift des § 26 Abs 2 WRG nur sinngemäß angewendet werden. Es kommt darauf an, ob die Wasserrechtsbehörde im Entschädigungsverfahren mit dem Eintritt der dem Klagsanspruch zugrundeliegenden nachteiligen Wirkung gerechnet hat. Hat die Verwaltungsbehörde, wenn auch aus Säumnis, über den maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgesprochen und daher ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf. ... mehr lesen...
Norm: WRG §117 Abs1WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG gilt für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei der Bewilligung keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden aus Unfällen. Entscheidungstexte 1 Ob 33/78 Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78 Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655 ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Niederdonau vom 2. Dezember 1938 wurde der beklagten Partei, der Stadtgemeinde Z, gemäß den §§ 9, 10, 82 Abs. 1 lit. c und d sowie 93 WRG 1934 die Bewilligung zur Ausführung des eingereichten Projektes einer Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und der Ausführungen der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1938 gegen genaue Einhaltung aller in derselben festgehaltenen ... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2WRG §117
Rechtssatz: Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen. Entscheidungstexte 1 Ob 33/78 Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78 Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = J... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Ausdruck "Bauwerk" ist nicht bloß im Sinne der Bauordnung aufzufassen, sondern im Geiste des Wasserrechtsgesetzes als weiter Begriff zu verstehen und umfaßt auch einen Keller. Entscheidungstexte 1 Ob 33/78 Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78 Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364bABGB §1295 Ia2WRG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß eine uferlose und untragbare Ausweitung der Schadenersatzhaftung und die Haftung für Drittschäden abgelehnt werden muß, gilt auch im Bereich der Haftung ohne Verschulden. Die Einschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten mit Hilfe des Schutzzweckes der den Schadenersatz anordnenden
Norm: führt in der Regel zu durchaus sachgerechten Ergebnissen. Entsc... mehr lesen...
Den Beklagten steht nach dem Fischereikataster u. a. das Fischereirecht in der Drau rechtsufrig von der Einmundung des S-Baches flußabwärts bis zur Einmundung des F-Baches und in den einmundenden Bächen, darunter auch in der Kleinen Drau (Dravica) sowie den "Lauen in der Drau" als Eigenrevier zu. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1971 wurde der klagenden Partei die wasserrechtliche" Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft der Drau bei F ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei, der Gemeinde Q, zur Zahlung von 39 498 S samt Anhang und die Feststellung, daß die Beklagte ihm für alle künftigen Schäden an seinen Ufergrundstücken zum F-Bach als Folge der Regulierung des F-Bachs im Oberauf hafte. Er brachte hiezu vor, er sei Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 23 KG A. Die beklagte Partei habe auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 196... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs2WRG §117
Rechtssatz: Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Derjenige, der mit dem Nichteintritt des Schadens gerechnet haben muß, ist die Wasserrechtsbehörde (SZ 31/97; SZ 29/61). Entscheidungstexte 1 Ob 289/75 Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 289/... mehr lesen...
Die beklagte Partei errichtete in den letzten Jahren das Donaukraftwerk W, das schon vor 1974 teilweise in Betrieb genommen, im April 1974 offiziell eröffnet und seither in Vollbetrieb gesetzt wurde. Dipl.-Ing. Christoph L besitzt im Kraftwerksbereich und oberhalb desselben am rechten Donauufer, am B-Bach und im Mundungsbereich dieses Baches in die Donau und in rechtsufrigen Nebengewässern der Donau (R-Graben usw.) das Fischereirecht. Die Ausübung dieses Rechtes war bis Ende 1972 an d... mehr lesen...