Norm
WRG §117 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG gilt für alle Fälle, in denen mangels Vorhersehbarkeit bei der Bewilligung keine Entschädigung für Schäden festgesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden aus Unfällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018