Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082418Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_007