RS OGH 1982/2/17 1Ob39/81, 1Ob279/04t, 1Ob204/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

WRG §26
WRG §26 Abs1
WRG §26 Abs2

Rechtssatz

In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf die die Haftungsbeschränkung des § 1315 ABGB zulassende Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 WRG ist auf sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, dem der Geschädigte rechtzeitig entgegentreten konnte, beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 39/81
    Veröff: SZ 55/16
  • 1 Ob 279/04t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 279/04t
    Auch; Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T1); Beisatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T2); Veröff: SZ 2005/81
  • 1 Ob 204/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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