Norm
WRG §26Rechtssatz
In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf die die Haftungsbeschränkung des § 1315 ABGB zulassende Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 WRG ist auf sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, dem der Geschädigte rechtzeitig entgegentreten konnte, beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014