Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Bei einem bevorzugten Wasserbaues (§ 100 WRG) kann die Vorschrift des § 26 Abs 2 WRG nur sinngemäß angewendet werden. Es kommt darauf an, ob die Wasserrechtsbehörde im Entschädigungsverfahren mit dem Eintritt der dem Klagsanspruch zugrundeliegenden nachteiligen Wirkung gerechnet hat. Hat die Verwaltungsbehörde, wenn auch aus Säumnis, über den maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgesprochen und daher auch eine Prognose nicht erstellt, ist es dem Gericht verwehrt, diese Prognose als Vorfrage selbst zu stellen; es mangelt vielmehr an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs 2 WRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082432Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00010_8000000_003