RS OGH 1980/5/14 1Ob10/80, 1Ob31/93, 1Ob243/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1980
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Norm

WRG §26 Abs2
WRG §114
WRG §117

Rechtssatz

Bei einem bevorzugten Wasserbaues (§ 100 WRG) kann die Vorschrift des § 26 Abs 2 WRG nur sinngemäß angewendet werden. Es kommt darauf an, ob die Wasserrechtsbehörde im Entschädigungsverfahren mit dem Eintritt der dem Klagsanspruch zugrundeliegenden nachteiligen Wirkung gerechnet hat. Hat die Verwaltungsbehörde, wenn auch aus Säumnis, über den maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgesprochen und daher auch eine Prognose nicht erstellt, ist es dem Gericht verwehrt, diese Prognose als Vorfrage selbst zu stellen; es mangelt vielmehr an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs 2 WRG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 10/80
    Veröff: SZ 53/76
  • 1 Ob 31/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 31/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 67/25
  • 1 Ob 243/04y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 243/04y
    Vgl auch; Beisatz: Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082432

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0010OB00010_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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