RS OGH 1985/6/26 1Ob12/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
beobachten
merken

Norm

WRG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 333).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082458

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten