RS OGH 1986/7/14 1Ob26/86 (1Ob27/86)

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

ABGB §383
WRG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische ( unter Abzug des Besatzkosten ) ließe unberücksichtigt, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechtes ist. Der Schaden kann mit dem Nachteil ermittelt werden, den der Fischereiberechtigte dadurch erleidet, daß eine Verpachtung des Fischereirechts oder die Ausgabe von Fischerkarten zufolge der Belastung des Gewässers einen geringeren Ertrag bringt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86
    SZ 59/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010985

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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