Norm
ABGB §383Rechtssatz
Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische ( unter Abzug des Besatzkosten ) ließe unberücksichtigt, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechtes ist. Der Schaden kann mit dem Nachteil ermittelt werden, den der Fischereiberechtigte dadurch erleidet, daß eine Verpachtung des Fischereirechts oder die Ausgabe von Fischerkarten zufolge der Belastung des Gewässers einen geringeren Ertrag bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010985Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_001