Norm
WRG §15 Abs1Rechtssatz
Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht. Der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erworben hat, kommt es nicht an. Eine Bedachtnahme auf Vorschäden, die im Zeitpunkt des Erwerbes des Fischereirechts schon vorhanden waren, hat nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082245Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_003